Rz. 5

Unterstützungsberechtigt sind die in der Jugendhilfe ehrenamtlich tätigen Personen. Die Förderung knüpft also an die einzelne Person an, nicht an die Institution. Dennoch ergibt sich aus dem Kooperationsprinzip im Übrigen, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht auf Grundlage des § 73 gewissermaßen über die Köpfe der freien Träger hinweg einfach deren ehrenamtliche Mitarbeiter unterstützen dürfen. Es bedarf hier vielmehr der Absprache und Kooperation, soweit diese betroffen sind (Trésoret, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 73 Rz. 71).

 

Rz. 5a

Ehrenamtliche Tätigkeit ist jede freiwillige und unentgeltliche Arbeit, die keine Berufsausübung ist und keine familiäre Unterstützung oder Hilfe unter Freunden darstellt (Trésoret, a. a. O., Rz. 42 und 47). Unschädlich ist es, wenn die Tätigkeit dem Tätigen dabei selbst zugutekommt, wie dies bei Selbsthilfegruppen regelmäßig der Fall ist. Unschädlich ist ferner die Erstattung von Auslagen. Sie ist Teil der Förderungsmaßnahmen und daher nicht als Entgelt anzusehen (Wiesner/Wapler/Wiesner, 6. Aufl. 2022, SGB VIII, § 73 Rz. 8a).

 

Rz. 6

In der Jugendhilfe wird der Ehrenamtliche tätig, sofern er Aufgaben der Jugendhilfe i. S. d. § 1 Abs. 3 und § 2 wahrnimmt. Das Tätigkeitsprofil ist nicht gesetzlich vorgegeben, die Regelungen vielmehr auch für neue Gestaltungen innovationsoffen. Ob dies in der freien oder öffentlichen Jugendhilfe geschieht, ist nach dem Wortlaut des Gesetzes ebenso unerheblich wie die Frage, ob der Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 anerkannt ist (vgl. BT-Drs. 11/5948 S. 97). Ehrenamtliche Tätigkeit hat mithin auch in der öffentlichen Jugendhilfe Raum.

 

Rz. 6a

In der Praxis sind ehrenamtliche Mitarbeiter in unterschiedlichen Organisationen zu finden, in Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen freier Träger sowie in selbstorganisierten Diensten etwa auf dem Feld der Nachbarschaftshilfe, der Hilfe für junge Arbeitslose, Ausländer und Aussiedler, der Hausaufgabenhilfe sowie der Kinderschutzarbeit (vgl. 8. Jugendbericht, BT-Drs. 11/6576 S. 162).

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