Rz. 35

Gemäß Abs. 5 Satz 1 sollen Geldleistungen oder Gutscheine (Geldeswert) dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Haushaltsmitglied persönlich ausgehändigt werden. Aus der Wortwahl des Gesetzes wird bereits deutlich, dass der Gesetzgeber mit dieser naiven Regelung verhindern wollte, dass die Leistungen in falsche Hände geraten (BT-Drs. 12/4451 S. 9). Abs. 5 Satz 2 trifft eine Regelung für den Fall, dass die Leistungen nur für einen Teil des Monats zustehen, etwa deshalb, weil das Einkommen oder Vermögen im Laufe des Monats aufgebraucht ist. Gemäß Abs. 5 Satz 3 soll die Auszahlung einen Monat im Voraus erfolgen. Dadurch sollen Überzahlungen verhindert und eine einheitliche Verwaltungspraxis gewährleistet werden (BT-Drs. 18/6185 S. 45). Bewilligungen für einen längeren Zeitraum sind zulässig.

 

Rz. 36

Der mit dem Sozialschutzpakt III eingeführte Abs. 6, der in einigen Kommentierungen noch erwähnt wird, ist durch das Gesetz v. 23.5.2022 (BGBl. I S. 760) mit Wirkung zum 1.6.2022 wieder aufgehoben worden. Die Vorschrift hatte eine Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie zum Gegenstand. Eine Einmalzahlung für den Monat Juli 2022 ist nun in § 17 geregelt.

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