Entscheidungsstichwort (Thema)

Asylbewerberleistungen. Grundleistungen. persönliche Aushändigung

 

Orientierungssatz

1. Durch die Worte „persönlich ausgehändigt“ in § 3 Abs 5 S 1 AsylbLG wird festgelegt, dass die nach § 3 AsylbLG zu gewährenden Leistungen dem empfangsberechtigten Personenkreis unmittelbar, dh im Wege der persönlichen Übergabe, zuzuleiten sind.

2. Das Tatbestandsmerkmal „sollen“ stellt klar, dass hinsichtlich der Auszahlungsweise ein gebundenes Ermessen besteht. Das heißt, die persönliche Übergabe des Zahlungsbetrages bildet die Regel, eine bargeldlose Überweisung auf ein Konto des Leistungsberechtigten ist die Ausnahme.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 23.09.2021; Aktenzeichen B 7 AY 1/21 BH)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 3. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Durch dem Kläger am 11. Februar 2021 zugestelltes Urteil vom 3. Dezember 2020 verurteilte das Sozialgericht Koblenz die Beklagte, an den Kläger für den Zeitraum 1. April bis 31. Dezember 2019 einen Betrag von 3.186 Euro im Wege der persönlichen Aushändigung zu zahlen und wies die weitergehende Klage, mit der der Kläger die Auszahlung der von April 2019 bis Dezember 2019 in Höhe von 354 Euro monatlich bewilligten Leistungen im Wege der Banküberweisung begehrt hatte, ab. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, dass die Art der Auszahlung der Asylbewerberleistungen im Ermessen der Beklagten stehe und § 3 Abs. 6 Satz 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bestimme, dass Leistungen in Geld oder Geldeswert dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden sollen. Dies bedeute, dass Asylbewerberleistungen im Regelfall persönlich ausgehändigt werden müssten und eine abweichende Auszahlungsart nur in atypischen, vorliegend aber nicht gegebenen Fällen, erfolgen dürfe.

Bereits am 13. Januar 2021 hat der Kläger Berufung eingelegt und sich gegen die Abweisung seiner Klage bezüglich der begehrten Banküberweisung gewandt. Er ist der Ansicht, dass ihm ein persönliches Erscheinen bei der Beklagten nicht zumutbar sei, weil er weder Deutsch sprechen noch schreiben könne und so gezwungen werden könnte, Dokumente gegen seinen Willen zu unterschreiben. Im Übrigen sei es für ihn gefährlich, dort persönlich vorzusprechen, da er am 5. Dezember 2020 ein „Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft gegen den ehemaligen Chief of Loreley“ angestrengt habe, außerdem habe ihn ein Mitarbeiter der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung gesehen, dies reiche aus. Falls Dokumente unterschrieben werden müssten, könnte ihn sein Anwalt oder eine andere bevollmächtigte Person vertreten. Die ihm zustehenden Leistungen müsse die Beklagte auf sein Konto überweisen. Alles andere sei rechtswidrig, zumal ihm Leistungen zwischen 2016 und April 2019 überwiesen worden seien.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 3. Dezember 2020 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, den Betrag von 3.186 Euro auf sein Bankkonto zu überweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für rechtmäßig und beruft sich auf den geltenden § 3 Abs. 5 Satz 1 AsylbLG. Ergänzend führt sie aus, dass der Kläger angebotene Termine zur Auszahlung bisher nicht wahrgenommen habe.

Der Senat hat den Kläger mit Schreiben vom 7. April 2021 zur beabsichtigten Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Prozessakte, die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten (Band I bis V) und die Gerichtsakten S 16 AY 10/20 ER, S 16 AY 21/19 ER und S 16 AY 23/19 ER Bezug genommen. Ihr Inhalt war Gegenstand der Beratung.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung, über die der Senat nach § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheiden kann, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Überweisung der ihm im Zeitraum vom 1. April 2019 bis 31. Dezember 2019 zustehenden Leistungen in Höhe von 3.186 Euro.

Zur Begründung verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts, denen er sich nach eigener Prüfung vollumfänglich anschließt.

Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Beklagte war weder 2019 noch ist er aktuell verpflichtet, dem Kläger die ihm zustehenden Leistungen auf sein Bankkonto zu überwiesen.

Soweit wie hier Asylbewerberleistungen in Geld oder Geldeswert gewährt werden, sollen sowohl nach der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung des § 3 Abs. 6 Satz 1 AsylbLG als auch dem nun geltenden § 3 Abs. 5 AsylbLG Leistungen in Geld oder in Geldeswert dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich...

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