Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 06.05.2021; Aktenzeichen L 3 AY 1/21)

SG Koblenz (Entscheidung vom 03.12.2020; Aktenzeichen S 16 AY 15/19)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Mai 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

 

Gründe

I

Im Streit steht die Auszahlung der Leistungen des Klägers nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) durch Überweisung auf ein Konto und nicht als Barauszahlung.

Der 1973 geborene aus Ägypten stammende Kläger ist seit Februar 2015 vollziehbar ausreisepflichtig. Durch Bescheid vom 18.9.2014 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach § 3 AsylbLG. Ab April 2019 nahm der Beklagte keine Leistungsauszahlungen an den Kläger mehr vor. Das Sozialgericht (SG) Koblenz hat auf die Klage des Klägers auf Auszahlung der Leistungen per Banküberweisung den Beklagten verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 3186 Euro im Wege der persönlichen Aushändigung an diesen zu zahlen, im Übrigen die Klage jedoch abgewiesen (Urteil vom 3.12.2020). Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat die Berufung gegen die Abweisung seiner Klage bezüglich der begehrten Banküberweisung zurückgewiesen (Beschluss vom 6.5.2021). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, dass Asylbewerberleistungen in Geld oder Geldeswert sowohl nach der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung des § 3 Abs 6 Satz 1 AsylbLG als auch nach dem neuen § 3 Abs 5 AsylbLG in Geld oder in Geldeswert dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich auszuhändigen seien. Durch diese Regelung solle verhindert werden, dass Geldleistungen in falsche Hände gerieten. Damit bilde die persönliche Übergabe des Zahlungsbetrags die Regel, eine bargeldlose Überweisung auf ein Konto des Leistungsberechtigten sei hingegen die Ausnahme. Es könne dahinstehen, ob und aus welchen Gründen der Beklagte vor April 2019 Leistungen auf sein Konto überwiesen habe; einen Rechtsanspruch könne der Kläger daraus nicht ableiten. Der Kläger hat am 19.5.2021 bei dem Bundessozialgericht (BSG) einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt.

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫ iVm § 114 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist nicht der Fall.

Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Zulässiger Gegenstand eines Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht, ob das LSG im Einzelfall richtig entschieden hat, weshalb eine grundsätzliche Bedeutung nicht mit der Frage zulässig geltend gemacht werden kann, ob im vorliegenden Fall eine Ermessensausübung des Beklagten im Sinne der seitens des Klägers gewünschten Barauszahlung hätte erfolgen müssen.

Nach dem Vorstehenden ist auch nicht erkennbar, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte.

Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. Das LSG hat vor der Zurückweisung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG den Kläger ordnungsgemäß angehört, einer Zustimmung des Klägers bedurfte es nicht (ausführlich Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 153 RdNr 19 ff). Auch eine unzureichende Begründung, die einen Verstoß gegen § 128 Abs 1 Satz 2 SGG bedeuten könnte, ist nicht erkennbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14813462

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