0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 4 Nr. 4 des Gesetzes zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze v. 23.5.2022 (BGBl. I S. 760) mit Wirkung zum 1.6.2022 eingeführt.

1 Allgemeines/Rechtspraxis

 

Rz. 2

Erwachsenen Leistungsberechtigten wurde zum Ausgleich von Mehraufwendungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie einmalig im Monat Juli 2022 eine Zahlung in Höhe von 200,00 EUR gewährt. Die Leistungsempfänger mussten im Monat Juli das 18. Lebensjahr vollendet haben. Während des Monats Juli 2022 mussten sie Anspruch auf Leistungen nach §§ 1a, 3 oder 3a AsylbLG haben. Lediglich Leistungsberechtigte nach § 3a Abs. 1 Nr. 3a, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung i. S. v. § 8 Abs. 1 Satz 2 RBEG zusammenleben, können die Einmalzahlung nicht beanspruchen (vgl. dazu aber § 16). Mehraufwendungen müssen nicht nachgewiesen werden. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

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