Die Grundsicherung für Arbeitsuchende kennt 2 Träger: Die Agenturen für Arbeit und die kommunalen Träger (Landkreise und kreisfreie Städte). Die Aufgaben der Träger sind in § 6 SGB II festgelegt.

Die Agenturen für Arbeit sind grundsätzlich für das Bürgergeld zuständig, einschließlich Einkommens- und Vermögensberücksichtigung, sowie für die meisten der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit.

Die kreisfreien Städte und Kreise (kommunale Träger) sind zuständig für die kommunalen Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II, das Bürgergeld, soweit Bürgergeld oder eine Leistung für Auszubildende bei Vorliegen einer besonderen Härte für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, sowie insbesondere für die Leistungen für Bildung und Teilhabe. Abweichungen durch Landesrecht sind möglich.

Die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden in einer Einrichtung wahrgenommen. Diese Einrichtung trägt die Bezeichnung Jobcenter.[1] Im Jobcenter nehmen die beiden Träger die Aufgaben in einer gemeinsamen Einrichtung gemeinsam wahr, es sei denn, der kommunale Träger ist zur alleinigen Durchführung der Aufgaben nach dem SGB II zugelassen.

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