Rz. 17

Nach dem Grundsatz des § 11 Abs. 1 BAföG, wird Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und für die Ausbildung geleistet, was den Bedarf darstellt. Dieser Ausbildungsbedarf wird jedoch nicht, was § 3 Abs. 1 an sich nahelegt, individuell ermittelt, sondern in den §§ 12, 13 BAföG durch bestimmte Bedarfssätze gesetzlich festgelegt. Dieser Bedarf wird einerseits nach den unterschiedlichen Ausbildungsstätten (Schüler bestimmter Schulen nach § 12 BAföG und Studierende nach § 13 BAföG) und andererseits danach differenziert, ob der Auszubildende bei seinen Eltern oder auswärts wohnt. Seit dem 1.8.2020 ist der Bedarf für Schüler von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt auf 247,00 EUR und für Schüler an Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt auf 448,00 EUR festgesetzt worden. Wohnen die vorgenannten Schüler nicht bei ihren Eltern, beträgt der Bedarf 585,00 EUR bzw. 681,00 EUR. Der Bedarf für Auszubildende in Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs beträgt seit dem 1.8.2020 mtl. 398,00 EUR; für Auszubildende an höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen mtl. 427,00 EUR. Diese Bedarfe erhöhen sich um mtl. 56,00 EUR für Kinder, die bei ihren Eltern leben, seit dem 1.8.2020. Für Auszubildende, die nicht bei den Eltern wohnen, erfolgte bereits seit dem 16.7.2019 eine Erhöhung um mtl. 325,00 EUR.

 

Rz. 17a

Neben diesen festen Bedarfssätzen für Schüler und Studenten sind weitergehende Leistungen in Härtefällen nach der Rechtsverordnung nach § 14a BAföG oder als Zusatzleistung für Auszubildende mit Kind/-ern (Kinderbetreuungszuschlag) nach § 14b BAföG möglich. Die Ausbildungsförderung für Praktikanten richtet sich nach der Ausbildung, mit der der Besuch das Praktikum im Zusammenhang steht (§ 14 BAföG).

 

Rz. 18

In § 13a BAföG war und ist ein Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag als bedarfserhöhend vorgesehen. Mit Art. 1 Nr. 7, Art. 6 Abs. 1 des Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG) v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1048) ist diese Regelung mit Wirkung zum 16.7.2019 insgesamt neu gegliedert und für die unterschiedlichen förderungsberechtigten Personengruppen übersichtlicher ausgestaltet worden. Grundsätzlich bleibt es jedoch dabei, dass sich der pauschalierte Bedarf von Auszubildenden für und wegen der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung um diesen gesetzlich festgelegten Zuschlag erhöht, nicht jedoch diese Beiträge i. S. eines Beitragszuschusses zu übernehmen sind. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/8749 S. 33) sollte durch die Neuregelung u. a. die Erhöhung der Beiträge durch die Anhebung des Bedarfssatzes und die Anwendung des krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes berücksichtigt werden. Dabei war allerdings für die Höhe des neu festgesetzten Zuschlags von einem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 0,9 % für das Jahr 2019 ausgegangen worden.

 

Rz. 18a

Die Höhe des Zuschlags ist mit dem 26. BAföGÄndG ab dem 16.7.2019 auf mtl. 84,00 EUR für die Krankenversicherung und zusätzlich mtl. 25,00 EUR für die Pflegeversicherung festgelegt worden. Diese Erhöhung der Zuschläge beruht auf den höheren Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, die wiederum Folge der Anhebung und Neufestsetzung des Bedarfssatzes nach § 13 BAföG durch das 26. BAföGÄndG sind. Nach § 236 Abs. 1 Satz 1 SGB V wird für die Beitragsbemessung von pflichtversicherten Studenten kalendertäglich 1/30 des Betrages, der als monatlicher Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BAföG festgesetzt wird, zugrunde gelegt (vgl. Komm. zu § 236 SGB V). Dies gilt über § 57 SGB XI auch für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung.

 

Rz. 18b

§ 13a Abs. 1 Satz 1 BAföG stellt für den Zuschlag auf den Personenkreis der Auszubildenden ab, der nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 SGB V der Krankenversicherungspflicht unterliegt und dementsprechend Beiträge zu zahlen hat. Gleiches gilt nach § 13a Abs. 1 Satz 2 BAföG für die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 oder 10 SGB XI in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversicherten Auszubildenden. Aus dem Verweis auf die Kranken- bzw. Pflegeversicherungspflicht folgt, dass trotz grundsätzlicher BAföG-Berechtigung kein zusätzlicher Bedarf zu berücksichtigen ist, wenn nach § 10 SGB V bzw. § 25 SGB XI für den Auszubildenden eine Familienversicherung als Kind, Ehegatte oder Lebenspartner besteht.

 

Rz. 18c

Der Beitrag krankenversicherungspflichtiger Studenten und Praktikanten beträgt bei Zugrundelegung des studentischen Beitragssatzes nach § 245 seit dem 1.1.2020 monatlich 76,85 EUR. Hinzu kommen im Regelfall jedoch noch die Beiträge nach dem krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse nach § 242 (vgl. Komm. zu § 245 SGB V). Bei Zugrundelegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a SGB V (1,...

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