0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt die beitragspflichtigen Einnahmen für versicherungspflichtige Studenten in der studentischen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 9), für versicherungspflichtige Personen, die ein vorgeschriebenes Praktikum verrichten, für Auszubildende ohne Arbeitsentgelt sowie für Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, sofern Ansprüche auf Leistungen nach dem BAföG bestehen (§ 5 Abs. 1 Nr. 10). Abs. 1 benennt den Personenkreis und die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen, Abs. 2 enthält Bestimmungen über anwendbare Vorschriften. Die Vorschrift findet über § 240 Abs. 4 Satz 7 auch Anwendung für Fachschüler, Berufsfachschüler, freiwillig versicherte Studenten an ausländischen Hochschulen sowie für Wandergesellen, um Beitragsmehrbelastungen für diese Personen zu vermeiden; weitere Einzelheiten vgl. Komm. zu § 240.

2 Rechtspraxis

2.1 Personenkreis und beitragspflichtige Einnahmen (Abs. 1)

 

Rz. 3

Vorgesehen war die Vorschrift für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 versicherungspflichtigen Studenten und Praktikanten (vgl. BT-Drs. 11/2237 S. 69). Allerdings wurde diese Formulierung erweitert auf "Versicherungspflichtige", um auch für die in § 5 Abs. 1 Nr. 10 genannten Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt klarzustellen, dass die Vorschrift Anwendung findet (vgl. BT-Drs. 11/3480 zu § 254 S. 64).

 

Rz. 4

Aus der Versicherungspflicht als Student oder Praktikant resultiert die Mitgliedschaft nach § 186 Abs. 7 bzw. 8. Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Pflicht zur Beitragszahlung (vgl. § 223 Abs. 1). Abs. 1 der Vorschrift bestimmt die beitragspflichtigen Einnahmen der Studenten und Praktikanten. Da es sich bei diesem Personenkreis um Mitglieder handelt, die grundsätzlich keine beitragspflichtigen Einnahmen haben, wird für die Beitragsbemessung ein fiktiver Betrag zugrunde gelegt. Er beträgt 1/30 des Betrages, der als monatlicher Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BAföG für Studenten, die nicht bei ihren Eltern wohnen, festgesetzt ist. Der Verweis orientiert sich lediglich an dem Bedarfsbetrag. Nicht entscheidend ist, ob es sich tatsächlich um einen Auszubildenden an einer höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule handelt oder die betreffende Person überhaupt Ansprüche nach dem BAföG geltend machen kann. Ebenso ist durch die explizite Nennung in der Vorschrift auch für Studenten, die bei ihren Eltern wohnen, der Betrag anzusetzen, der für Studenten anzusetzen wäre, die nicht bei ihren Eltern wohnen. Seit dem Jahr 2010 ergibt sich somit monatlich ein Bedarfsbetrag von (399,00 EUR + 198,00 EUR =) 597,00 EUR. Der maßgebliche Beitragssatz ergibt sich aus § 245 und beträgt 7/10 des allgemeinen Beitragssatzes (2017: 10,22 %). Der von den Studenten und Praktikanten zu zahlende Beitrag ist damit im Ergebnis kassenunabhängig, da sowohl die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen als auch der Beitragssatz schon durch den Gesetzgeber festgelegt ist. Nach § 13a BAföG erhalten versicherungspflichtige Studenten und Praktikanten einen Zuschuss zu den Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung. Hier ist allerdings entscheidend, ob sie Ansprüche auf Leistungen nach dem BAföG haben.

 

Rz. 5

Bei vollen Monaten sind die Beiträge für 30 Tage zu berechnen (vgl. § 223 Abs. 2). Werden Beiträge für Teilmonate berechnet, ist der auf den Kalendertag entfallende Teil (1/30) der Beitragsbemessungsgrundlage (Bedarfsbetrag) ungerundet mit der Anzahl der auf den Teilmonat entfallenden Kalendertage zu vervielfachen. Die errechnete Teilmonatsbemessungsgrundlage ist auf 2 Dezimalstellen zu runden. Es bestehen aus Sicht der Spitzenverbände der Krankenkassen allerdings auch keine Bedenken, wenn der Beitrag für einen Teilmonat berechnet wird, indem der Monatsbeitrag durch 30 geteilt und das Ergebnis mit der Anzahl der auf den Teilmonat entfallenden Kalendertage vervielfältigt wird (vgl. auch GR der Spitzenverbände der Krankenkassen v. 21.3.2006, Tit. 8.3).

 

Rz. 6

Abs. 1 entspricht weitgehend der Vorgängervorschrift des § 180 Abs. 3b RVO. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie sind nach Satz 2 Änderungen des Bedarfsbetrages abweichend von der Vorgängervorschrift allerdings erst vom Beginn des auf die Änderung folgenden Semesters an zu berücksichtigen (vgl. BT-Drs. 11/2237 S. 224 zu § 245). Da Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt und Auszubildende des Zweiten Bildungswegs grds. keinem Studium nachgehen, ist für diesen Personenkreis ein fiktiver Semesterbeginn in entsprechender Anwendung der Regelungen für Studenten an Hochschulen (1.4., 1.10. bzw. für Praktikanten, die an einer Fachhochschule studieren 1.3. und 1.9.), anzusetzen (vgl. GR der Spitzenverbände v. 21.3.2006, Tit. 8.2.1).

2.2 Anwendbare Vorschriften (Abs. 2)

 

Rz. 7

Abs. 2 nennt als weitere Einnahmen, die bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind, Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 228), Versorgungsbezüge (§ 229) sowie Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV), sofern das Arbeitseinkommen neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ...

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