Rz. 23c

Abs. 2a mit dem Verweis auf den (neuen) § 11 BGG ist durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts v. 19.7.2016 (BGBl. I S. 1757) mit Wirkung zum 27.7.2016 in die Vorschrift eingefügt worden. Danach ist § 11 BGG bei der Ausführung von Sozialleistungen entsprechend anzuwenden. Zur Begründung ist dazu ausgeführt (BT-Drs. 18/7824 S. 48), dass Abs. 2a klarstellt, dass insbesondere bei der Erbringung von Sozialleistungen den besonderen Belangen von Menschen mit Behinderungen Rechnung getragen werden muss. Bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, kommt es vor allem auf eine verständliche Kommunikation im Sinne einer einfachen Sprache, gegebenenfalls mündliche, schriftliche oder elektronische Erläuterungen, sowie ergänzend – soweit möglich – auf Erläuterungen in Leichter Sprache an. Abs. 2a greift insofern die Regelung des neuen § 11 BGG für die Ausführung von Sozialleistungen auf.

 

Rz. 23d

Der mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts v. 19.7.2016 (BGBl. I S. 1757) in das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) eingefügte § 11 BGG verpflichtet die Träger öffentlicher Gewalt, Informationen vermehrt in Leichter Sprache bereitzustellen. Dabei wirkt die Bundesregierung darauf hin, dass die Träger öffentlicher Gewalt die Leichte Sprache stärker einsetzen können und ihre Kompetenzen für das Verfassen von Texten in Leichter Sprache auf- und ausgebaut werden. Zur Einführung und zum Ausbau der Leichten Sprache ist ausgeführt (BT-Drs. 18/7824 S. 38): "Für Menschen mit geistigen Behinderungen stellt Sprache oft eine Barriere dar. Artikel 9 der UN-BRK fordert den barrierefreien Zugang zu Kommunikation und Information als Grundlage einer selbstständigen und selbstbestimmten Lebensgestaltung. Artikel 21 der UN-BRK verpflichtet die Vertragsstaaten, im Umgang mit Behörden unter anderem die Verwendung alternativer Kommunikationsformen zu erleichtern. Insbesondere auch mit Rücksicht auf Artikel 2 der UN-BRK, der klarstellt, dass "Kommunikation" ausdrücklich auch in einfache Sprache übersetzte Formen umfasst, besteht Regelungsbedarf. Zusätzlich empfiehlt die Evaluation des BGG, Regelungen zugunsten der Leichten Sprache aufzunehmen. Leichte Sprache zielt auf eine besonders leichte Verständlichkeit für Menschen mit geistigen Behinderungen ab. Die Leichte Sprache stellt nicht nur auf besondere Regeln zu Rechtschreibung und Grammatik ab, sondern gibt unter anderem auch Empfehlungen zur Textgestaltung. Unter anderem sollen möglichst gebräuchliche Wörter verwendet werden und Sätze kurz und einfach gehalten sein. Texte sollen in einer ausreichend großen Schrift dargestellt und mit Bildern illustriert werden. Über das Netzwerk Leichte Sprache e. V. haben sich Verbände und Organisationen, die sich für die Belange von Menschen mit Behinderungen einsetzen auf gemeinsame Regeln für Informationen in Leichter Sprache verständigt (vergleiche www.leichtesprache.org). Leichte Sprache kann erforderlich sein, wenn Informationen in einfacher Sprache für Menschen mit stärkeren Beeinträchtigungen nicht verständlich sind. Sie ist insofern eine Möglichkeit zur barrierefreien Information und Kommunikation von Menschen mit geistigen Behinderungen. Leichte Sprache kann für Menschen mit geistigen Behinderungen ein geeignetes Instrument zur Überwindung von Sprachbarrieren sein. Deshalb sollen geeignete Informationen vermehrt in Leichte Sprache übersetzt und entsprechend bereitgestellt werden. Die bereits begonnenen Bestrebungen der Verwaltungen, das Informationsangebot in Leichter Sprache auszubauen, sollen fortgesetzt werden. Die Bundesregierung unterstützt dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ihrer personellen und finanziellen Kapazitäten, indem sie auf den weiteren Auf- und Ausbau von Kompetenzen in diesem Bereich hinwirkt. Es bleibt in der Verantwortung der Träger öffentlicher Gewalt, wie sie das Erstellen von Texten in Leichter Sprache gewährleisten."

 

Rz. 23e

Bei Abs. 2a handelt es sich inhaltlich um eine dynamische Verweisung, sodass der Hinweis auf § 11 BGG "in der jeweils geltenden Fassung" an sich entbehrlich ist. Der Gesetzgeber wollte aber offensichtlich damit darauf hinweisen, dass § 11 BGG ab dem 1.1.2018 geändert werden sollte (Art. 2, Art. 7 Abs. 3 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts v. 19.7.2016, BGBl. I S. 1757), womit die Verpflichtung der Träger öffentlicher Gewalt, also auch der Sozialleistungsträger, gegenüber Menschen mit geistigen Behinderungen oder Menschen mit seelischen Behinderungen zur Kommunikation in einfacher und verständlicher Sprache ausgeweitet werden.

 

Rz. 23f

Die Regelung in § 11 BGG gilt für die Ausführung von Sozialleistungen nur entsprechend, denn § 11 BGG stellt dem Grunde nach auf die schriftliche Kommunikation zwischen Behörde und Berechtigtem ab. Schriftliche Kommunikation findet im Rahmen der Sozialleistungserbringung insbesondere bei Dienst- und Sachleistun...

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