Rz. 122

Hiernach bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind (Abs. 1). Ergänzend regelt Abs. 2, dass einstweilige Verfügung auch in einer Sequestration sowie darin bestehen kann, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird. Im Unterschied zum nur zwei Sicherungsmittel (§§ 917, 918) zur Verfügung stellenden Arrestverfahren ist im einstweiligen Verfügungsverfahren angesichts der Vielfalt der durch eine Verfügung abzuwehrenden Gefahrenquellen für das Gericht ein eigenständiger Gestaltungsrahmen geboten. Demzufolge räumt § 938 Abs. 1 ZPO dem Gericht die Möglichkeit ein, nach freiem Ermessen zu bestimmen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes der einstweiligen Verfügung erforderlich sind (SG Fulda, Beschluss v. 8.11.2010, S 3 R 250/10 ER; Fischer in: Prütting/Gehrlein, ZPO, § 938 Rn. 1). So kann das Gericht von der ihm mittels § 938 ZPO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, zur Erreichung des Zwecks der Anordnung diese von einer weitergehenden Mitwirkungshandlung der Antragsteller abhängig zu machen (SG Karlsruhe, Beschluss v. 3.3.2008, S 14 AS 879/08 ER). Die Anordnung kann unter Auflagen ergehen, um den Zweck der Zweck der stattgebenden Anordnung sicherzustellen (SG Dresden, Beschluss v. 2.4.2007, S 18 KR 142/07 ER).

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