Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Stromschulden. Darlehen. sachliche Zuständigkeit. Ermessen. einstweilige Anordnung. Anordnungsgrund. Gefahr einer Stromsperre. Rückzahlung aus Regelleistung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Werden die Regelleistungen und die Leistungen für Unterkunft und Heizung von verschiedenen Trägern erbracht, ist der kommunale Träger nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 2 verpflichtet, gem § 22 Abs 5 SGB 2 Schulden zur Abwendung der Wohnungslosigkeit zu übernehmen.

2. Dies gilt auch für Stromschulden.

 

Orientierungssatz

1. Im Rahmen des § 22 Abs 5 SGB 2 können Schulden auch für Energiekostenrückstände übernommen werden.

2. Das Ermessen des Grundsicherungsträgers ist im Rahmen des § 22 Abs 5 S 2 SGB 2 - jedenfalls bei drohender Wohnungslosigkeit bzw einer der Wohnungslosigkeit nahekommenden Notlage - dahingehend eingeschränkt, dass der Träger in der Regel entsprechende Schulden zu übernehmen hat und lediglich in atypischen Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen kann.

3. Erfolgt aufgrund der Stromschulden unmittelbar zwar keine Stromsperre, wird jedoch von Seiten des Energieversorgers nicht endgültig auf eine Stromsperre verzichtet, so bedeutet dies eine der Wohnungslosigkeit nahekommende Gefahrensituation, deren Abwarten - auch aufgrund im Haushalt des Hilfebedürftigen lebender kleiner Kinder - nicht zumutbar ist und deshalb einen Anordnungsgrund iS des § 86b Abs 2 S 2 SGG darstellt.

4. Die Übernahme der Stromkosten durch den Grundsicherungsträger kann gem § 86b Abs 2 S 4 SGG iVm § 938 ZPO von flankierenden Maßnahmen abhängig gemacht werden, die neuerlichen Rückständen entgegenwirken, zB der Einwilligung in die Direktüberweisung von Vorauszahlungen an das Energieversorgungsunternehmen.

5. Werden die Leistungen für Unterkunft und Heizung bereits vollständig an den Vermieter weitergeleitet, so ist mangels anderer gesetzlicher Regelung die Rückzahlung des Stromdarlehens in Anlehnung an § 23 Abs 1 S 3 SGB 2 aus der Regelleistung angemessen.

 

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, den Antragstellern ein Darlehen in Höhe von 646,-- € zur Tilgung der bei der ... ab 1.7.2007 entstandenen Stromkosten durch Überweisung unmittelbar an den Stromversorger zu gewähren.

Die Anordnung wird davon abhängig gemacht, dass die Antragsteller bis zum 17.3.2008 gegenüber der Bundesagentur für Arbeit unwiderruflich und schriftlich zunächst für die Zeit vom 01.04.2008 bis 31.03.2009 einer direkten Überweisung von Abschlagszahlungen in Höhe von 70,-- € monatlich an die ... durch die Bundesagentur für Arbeit, beginnend mit dem 1.4.2008, unter Anrechnung auf die monatliche Regelleistung zustimmen und sich mit einer Rückzahlung des Darlehens ab 01.04.2008 in monatlichen Raten von 60,-- € unter Verrechnung ihrer Regelleistung zugunsten des Antragsgegners in Höhe von jeweils 30,-- € einverstanden erklären.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die Übernahme von Stromschulden durch den Antragsgegner.

Die 19... geborene Antragstellerin zu 1. bezieht in Bedarfsgemeinschaft mit dem 19... geborenen Antragsteller zu 2., dem im Jahr 20... geborenen Sohn und der im April 20... geborenen Tochter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts seit dem 01.05.2007. Die Bedarfsgemeinschaft bewohnt seit dem 05.04.2007 eine 90 qm große Wohnung zu einer Kaltmiete von 600,-- € monatlich. Nach dem Mietvertrag sind auf die Betriebskosten mit Ausnahme der Heiz- und Warmwasserkosten als Pauschale 100,-- € zu entrichten. Die Vermieterin gab in der bei der Antragsgegnerin vorzulegenden Mietbescheinigung vom 27.04.2007 an, in der Gesamtmiete von 700,-- € seien 30,-- € für die Heizung, 50,-- € für das Warmwasser und 20,-- € sonstige Nebenkosten enthalten. Es werde mit Strom geheizt. Die Warmwasserbereitung erfolge nicht über die Heizung. Die Antragsteller zu 1. und 2. haben einen Stromlieferungsvertrag mit der Firma ....

Die Agentur für Arbeit Karlsruhe bewilligte der Bedarfsgemeinschaft zuletzt für die Zeit vom 1.11.2007 bis 31.1.2008 Regelleistungen in Höhe von 608,-- € monatlich (Bescheid vom 24.10.2007) unter Anrechnung von Einkommen in Form von Kindergeld für den Antragsteller zu 2. und die beiden Kinder in Höhe von insgesamt 462,-- € monatlich, abzüglich einer Einkommensbereinigung um 30,-- €.

Der Antragsgegner bewilligte der Bedarfsgemeinschaft zunächst Leistungen für die Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 637,70 € und vom 1.11.2007 bis 31.7.2008 (Bescheide vom 9.11.2007 und 16.1.2008) in Höhe von monatlich 685,08 € unter Übernahme der vollen Kaltmiete und der Nebenkostenpauschale (abzüglich einer Energiepauschale für vier Personen in Höhe von 14,92 €). Wegen Mietrückständen überwies der Antragsgegner ab 1.7.2007 die gesamten Leistungen direkt an die Vermieterin. Über den Antrag der Antragstellerin zu 1. (ohne Datum) auf Übernahme von Mietzinsrückständen hat der Antragsgegn...

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