2.4.3.1 Abänderungsverfahren (§ 120 Abs. 4 ZPO a.F)

 

Rz. 54

Das Verfahren zur Änderung von Bewilligungsentscheidungen, die auf bei Gericht vor dem 1.1.2014 eingegangenen Prozesskostenhilfeanträgen beruhen, richtet sich nach § 120 Abs. 4 ZPO a. F. Bei wesentlicher Änderung der maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kann das Gericht innerhalb eines Zeitraums von 4 Jahren ab rechtskräftiger Entscheidung oder sonstiger Beendigung des Verfahrens die Entscheidung über die im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe zu leistenden Zahlungen ändern, sowohl bei Verbesserung als auch bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 120 Abs. 4 ZPO). Eine Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht möglich (BGH, Beschluss v. 22.6.1994, XII ZR 39/93; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 27.10.2010, L 12 AL 180/10 B). Eine Änderung der nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b und Nr. 2 ZPO maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist (§ 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Auf Verlangen des Gerichts hat sich der Beteiligte darüber zu erklären (§ 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Zuständig ist das Gericht, das die Prozesskostenhilfe bewilligt hat. Für das Überprüfungsverfahren ist ausschließlich der Richter zuständig. Auf Verlangen des Gerichts hat sich der Beteiligte darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Voraussetzung für ein solches Verlangen ist, dass konkrete Anhaltspunkte für eine Änderung der Verhältnisse bestehen und benannt werden; eine routinemäßige Überprüfung ist unzulässig. Das Gesetz sieht keine Pflicht des Gerichts vor, die wirtschaftlichen Verhältnisse zu bestimmten Zeitpunkten zu überprüfen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 4.7.2011, L 7 AS 5381/09 B m. w. N.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 7.12.2009, L 19 AS B 41/09 AL; a. A. für den Fall von SGB II-Beziehern LSG Sachsen, Beschluss v. 31.8.2011, L 7 AS 553/11 B PKH). Bei Nichtabgabe der Erklärung ist eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung möglich (§ 124 Nr. 1 ZPO; vgl. Rz. 50). Der im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt ist im Überprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO zu beteiligen, wenn sich aus der damaligen Prozessvollmacht nichts anderes ergibt (BGH, Beschluss v. 8.12.2010, XII ZB 38/09), der Beschluss ist an ihn zuzustellen (BGH, Beschluss v. 8.12.2010, XII ZB 151/10).

 

Rz. 55

Die Beschwerde des Antragstellers gegen eine abändernde Entscheidung ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 ausgeschlossen (LSG Sachsen, Beschluss v. 20.2.2014, L 3 AL 159/13 B PKH mit Zusammenfassung des Meinungsstandes). Der Staatskasse steht ein Beschwerderecht bei einer Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers zu. Die Entscheidung eines Landessozialgerichts (§ 177) oder des Bundessozialgerichts ist unanfechtbar.

2.4.3.2 Abänderungsverfahren nach § 120a ZPO

 

Rz. 56

Die Änderung von Bewilligungsentscheidungen, die auf bei Gericht ab dem 1.1.2014 eingegangenen Prozesskostenhilfeanträgen beruhen, ist hinsichtlich der zu leistenden Zahlung in § 120a ZPO geregelt. Bei wesentlicher Änderung der für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse soll die Bewilligung geändert werden (§ 120a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Gegensatz zur bisherigen Regelung in § 120 Abs. 4 ZPO a. F. ist die Änderungsbefugnis des Gerichts als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Änderung ist dem Gericht i. d. R. kein Ermessen eingeräumt, Ausnahmen sind nur in atypisch gelagerten Einzelfällen möglich (BT-Drs. 17/11472 S. 33).

Für die Durchführung des Nachverfahrens nach § 120a ZPO sowie für die Entscheidung ist abweichend von der bisherigen Rechtslage nicht mehr der Richter, sondern der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig (§ 73a Abs. 5). Der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter kann jederzeit nach pflichtgemäßen Ermessen die Aufgaben nach § 120a ZPO an sich ziehen (§ 73a Abs. 6, 7). Die Länder erhalten die Möglichkeit, die Neuregelung der Zuständigkeiten in § 73a Abs. 4 in ihrem Zuständigkeitsbereich nicht anzuwenden (§ 73a Abs. 9).

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle entscheidet durch Beschluss. Der Beschluss ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (§ 66) dem bisherigen Bevollmächtigten des Antragstellers zuzustellen (§ 63).Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist die Erinnerung an das Prozessgericht (§ 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO) gegeben (§ 73 Abs. 8). Die Rechtsmittelfrist beträgt ein Monat. Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Sozialgerichts über die Erinnerung ist nach §§ 73a Abs. 8, 172 Abs. 3 Nr. 2a ausgeschlossen (LSG Bayern, Beschluss v. 16.1.2017, L 11 As 867/16 B PKH; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 4.2.2016, L 19 AS 19/16 B). Die Entscheidung eines Landessozialgerichts (§ 177) oder des Bundessozialgerichts ist unanfechtbar.

 

Rz. 57

Dem Antragsteller obliegen Mitteilungspflichten gegenüber dem Gericht. Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Gericht unaufgefordert und unverzüglich jede Adressenänderung und jede wese...

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