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Jansen, SGG § 73a Prozesskostenhilfe / 2.4.2 Beschwerdeverfahren

Elisabeth Straßfeld
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Rz. 48

Beschwerdeberechtigt sind der Antragsteller und die Staatskasse. Der Gegner des Antragstellers ist im Fall der Stattgabe nicht beschwerdeberechtigt (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 15.4.2011, I-24 W 33/11).

Die Beschwerde eines Antragstellers gegen einen die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden erstinstanzlichen Beschluss des Prozessgerichts ist nur eingeschränkt statthaft. § 172 Abs. 3 Nr. 2 i. d. F. ab dem 25.10.2013 ordnet den Ausschluss der Beschwerde an, wenn das Gericht

  • die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint (Nr. 2a),
  • in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte (Nr. 2b; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 18.3.2024, L 2 AS 27/24 B) oder
  • das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist (Nr. 2c).

§ 172 Abs. 3 Nr. 2a ist einschlägig, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe im Beschluss verneint hat (BT-Drs. 16/7716 S. 22 zu § 172 Abs. 3 Nr. 2 a. F.; vgl. auch BT-Drs. 17/12297 S. 40), also die Beschwerde den Bereich der Bedürftigkeit betrifft (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 13.1.2009, L 18 B 2432/08 AS). Dies ist der Fall, wenn das Sozialgericht

  • die Bedürftigkeit des Antragstellers nach Prüfung der Angaben in der Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO verneint hat,
  • den Antrag wegen fehlender Vorlage einer vollständigen Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO bzw. fehlender Nachweise zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und damit fehlender Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt hat (LSG Hessen, Beschluss v. 28.10.2015, L 8 KR 315/15 B; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 24.8.2011, L 3 R 106/11 B; LSG Sachsen, Beschluss v. 2.1.2009, L 2 B ...

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