Rz. 75

In entsprechender Anwendung des § 154 VwGO sind in einem Verfahren nach § 197a bei einer Kostenentscheidung durch Urteil dem unterlegenen Kläger oder Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, soweit nicht in § 197a oder §§ 154 bis 161 VwGO eine andere Kostenverteilung vorgesehen ist.

Nach § 154 VwGO trägt der unterlegene Kläger oder Beklagte grundsätzlich die Kosten des Verfahrens. Unterlegen ist derjenige, dessen Sachantrag in vollem Umfang in der Entscheidung erfolglos bleibt. Unter Kosten sind die Kosten aller Instanzen zu verstehen. Für die endgültige Kostenverteilung ist allein der Ausgang des Verfahrens entscheidend. Das Ergebnis des Verfahrens in den unteren Instanzen ist unerheblich. Soweit in Nebenverfahren (Ablehnung eines Richters, Streit über Aktenvorlage nach § 120, Zeugnisverweigerungsrecht) ausscheidbare Kosten angefallen sind, sind diese Kosten demjenigen aufzuerlegen, der mit dem Antrag unterlegen ist.

Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen dem Rechtsmittelführer zur Last (§ 154 Abs. 2 VwGO; vgl. BSG, Urteil v. 6.5.2009, B 6 KA 2/08 R). § 154 Abs. 2 VwGO ist auch anwendbar auf Beschwerdeverfahren in einem selbstständigen Antragsverfahren, wie z. B. in Verfahren nach § 86b. § 17b Abs. 2 GVG ist auf Kosten eines Rechtsstreits gegen einen Verweisungsbeschluss nicht anzuwenden (BSG, Beschluss v. 12.5.2021, B 10 SF 3/20 B).

Ist ein Rechtsmittel erfolgreich, hat das Rechtsmittelgericht nach § 154 Abs. 1 VwGO über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden. Ist das Rechtsmittel erfolglos, hat es nach § 154 Abs. 2 VwGO nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden. Eine Abänderung oder eine Ergänzung der Kostenentscheidung der Vorinstanz ist möglich (BSG, Urteil v. 24.10.2018, B 6 KA 34/17 R; BVerwG, Urteil v. 23.5.1962, V C 62.61; OVG Berlin, Beschluss v. 27.6.1989, 5 S 23/89). Dies gilt auch, wenn die Vorinstanz den Anwendungsfall des § 197a verkannt und die Kostenentscheidung nach § 183 getroffen hat, unabhängig, davon welcher Beteiligter den Rechtsbehelf eingelegt hat (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 26.4.2004, L 2 B 3/04 KR ER). Hinsichtlich der Kostenentscheidung gilt nicht der Grundsatz der reformatio in peius (vgl. BSG, Urteile v. 25.1.2006, B 12 KR 12/05 R, und v. 10.9.1987, 10 RAr 10/86; BSG, Beschluss v. 26.10.2010, B 8 AY 1/09 R).

 

Rz. 76

Bei einem teilweisen Obsiegen und Unterliegen sind die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu verteilen (§ 155 Abs. 1 VwGO). Ob und in welchem Ausmaß ein Obsiegen bzw. ein Unterliegen vorliegt, bestimmt sich nach dem Verhältnis des Prozesserfolgs zum gesamten Streitgegenstand. Abzustellen ist auf die Anträge der Beteiligten und den Inhalt der Urteilsformel (vgl. zum Bescheidungsantrag BVerwG, Beschluss v. 30.4.2010, 9 B 42/10). Es steht im Ermessen des Gerichts, ob die Kosten gegeneinander aufgehoben oder verhältnismäßig verteilt werden. Maßgeblich für die Kostenverteilung sind ausschließlich objektive Gesichtspunkte, das Verhalten der Beteiligten kann nur im Rahmen des § 155 Abs. 4 VwGO berücksichtigt werden. Wenn ein Beteiligter nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, können (Ermessen) dem anderen die Kosten ganz auferlegt werden (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; BSG, Beschluss v. 27.6.2012, B 6 KA 65/11 B).

Aufhebung der Kosten gegeneinander bedeutet, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt und die Gerichtskosten geteilt werden. Bei einer verhältnismäßigen Kostenverteilung, muss das Verhältnis des Kostenanteils dem des Prozesserfolgs entsprechen. Die Kostenteilung kann in Form einer Teilung nach Quoten oder Belastung eines Beteiligten mit einem bestimmten Betrag erfolgen.

 

Rz. 77

Die Kostenverteilung nach §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO gilt auch für einen vollmachtslosen Vertreter (siehe zur Haftung eines vollmachtlosen Vertreters § 193 Rz. 8).

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