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Jansen, SGG § 120 Akteneinsicht

Dr. Johannes Jansen
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Akteneinsicht, auf die § 120 Abs. 1 grundsätzlich einen Anspruch gewährt, dient der Vorbereitung eines effektiven, sachangemessenen Vortrags und damit der Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör i. S. d. Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG.

Die Vorschrift wurde mit dem SGG im Jahre 1953 eingefügt. Nach mehrfachen Änderungen wurde § 120 durch das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs v. 5.7.2017 (BGBl. I S. 2208) mit Wirkung zum 1.1.2018 grundlegend neu gefasst. Danach erfolgte durch das Gesetz zur Fortentwicklung der StPO und zur Änderung anderer Vorschriften v. 25.6.2021 (BGBl. I S. 2099) eine Anpassung von Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 mit Wirkung zum 1.7.2021.

2 Rechtspraxis

2.1 § 120 Abs. 1 und 2

 

Rz. 2

Das Recht auf Akteneinsicht steht sämtlichen Beteiligten i. S. d. § 69 zu, also auch den Beigeladenen. Mit dem Abschluss des Verfahrens endet die Beteiligtenstellung und somit grundsätzlich das Recht nach § 120 Abs. 1 (für eine weite Auslegung des Anspruchs auf Akteneinsicht: Bieresborn, in: Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, § 120 Rz. 16). Eine Ausnahme gilt, wenn ein Kläger nach rechtskräftigem Abschluss seines Verfahrens die Akteneinsicht zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens begehrt (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.12.1983, L 9 X 148/83). Das Einsichtnahmerecht besteht auch für den – etwa anwaltlich – vertretenen Beteiligten. Er kann nicht darauf verwiesen werden, dass sein Prozessbevollmächtigter die Möglichkeit zur Akteneinsichtnahme habe.

 

Rz. 3

Ein Einsichtnahmerecht für andere Personen besteht nicht. § 299 Abs. 2 ZPO ist nicht über § 202 anwendbar. § 120 regelt die Akteneinsicht vielmehr abschließend.

Wenig praxisrelevant ist die Frage, ob außenstehende Personen eine Möglichkeit zur Einsichtnahme...

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Sozialgerichtsgesetz / § 120 [Akteneinsicht]
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  (1) 1Die Beteiligten haben das Recht der Einsicht in die Akten, soweit die übermittelnde Behörde dieses nicht ausschließt. 2Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. ...

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