1 Allgemeines
Rz. 1
Die Akteneinsicht, auf die § 120 Abs. 1 grundsätzlich einen Anspruch gewährt, dient der Vorbereitung eines effektiven, sachangemessenen Vortrags und damit der Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör i. S. d. Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG.
Die Vorschrift wurde mit dem SGG im Jahre 1953 eingefügt. Nach mehrfachen Änderungen wurde § 120 durch das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs v. 5.7.2017 (BGBl. I S. 2208) mit Wirkung zum 1.1.2018 grundlegend neu gefasst. Danach erfolgte durch das Gesetz zur Fortentwicklung der StPO und zur Änderung anderer Vorschriften v. 25.6.2021 (BGBl. I S. 2099) eine Anpassung von Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 mit Wirkung zum 1.7.2021.
2 Rechtspraxis
2.1 § 120 Abs. 1 und 2
Rz. 2
Das Recht auf Akteneinsicht steht sämtlichen Beteiligten i. S. d. § 69 zu, also auch den Beigeladenen. Mit dem Abschluss des Verfahrens endet die Beteiligtenstellung und somit grundsätzlich das Recht nach § 120 Abs. 1 (für eine weite Auslegung des Anspruchs auf Akteneinsicht: Bieresborn, in: Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, § 120 Rz. 16). Eine Ausnahme gilt, wenn ein Kläger nach rechtskräftigem Abschluss seines Verfahrens die Akteneinsicht zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens begehrt (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.12.1983, L 9 X 148/83). Das Einsichtnahmerecht besteht auch für den – etwa anwaltlich – vertretenen Beteiligten. Er kann nicht darauf verwiesen werden, dass sein Prozessbevollmächtigter die Möglichkeit zur Akteneinsichtnahme habe.
Rz. 3
Ein Einsichtnahmerecht für andere Personen besteht nicht. § 299 Abs. 2 ZPO ist nicht über § 202 anwendbar. § 120 regelt die Akteneinsicht vielmehr abschließend.
Wenig praxisrelevant ist die Frage, ob außenstehende Personen eine Möglichkeit zur Einsichtnahme...