Leitsatz (amtlich)
1. Die Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluß eines Sozialgerichts, der auf den hilfsweise gestellten Antrag des Klägers ergangen ist, ist zulässig.
2. Beteiligter iS des § 120 Abs 1 SGG mit dem Recht auf Akteneinsicht nach dieser Vorschrift ist auch ein Kläger nach rechtskräftigem Abschluß seines Verfahrens jedenfalls dann, wenn er Akteneinsicht zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens begehrt.
Fundstellen
Dokument-Index HI1655084 |
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