Rz. 59

Auslagen, die von einem Beteiligten veranlasst worden sind, werden nach Teil 9 des KV GKG, berechnet. Maßgeblich sind Nr. 9000 bis 9018 KV GKG. Soweit diese Vorschriften keinen Auslagenersatz vorsehen, entsteht keine Kostenpflicht. Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden in einem gebührenfreien Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Dies gilt nicht, wenn das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt hat.

Zu den erstattungsfähigen Auslagen zählen:

  • Dokumentenpauschale, Nr. 9000 Ziff. 1 KV GKG; die Dokumentenpauschale fällt auch dann an, wenn die Mehrfertigungen für den Gegner von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden, also gefaxt worden sind (Nr. 9000 Ziff. 1 KV GKG ab dem 1.1.2007);
  • Auslagen für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Daten, Nr. 9000 Ziff. 2 KV GKG;
  • Zustellungskosten, Nr. 9002 KV GKG (Zustellungskosten sind nur zu erheben, wenn in einem Rechtszug Kosten für mehr als 10 Zustellungen anfallen);
  • Aktenversendungspauschale, Nr. 9003 KV GKG; die Aktenversendungspauschale (BSG, Beschluss v. 20.3.2015, B 13 SF 4/15 S, AGS 2015, 398) ist unabhängig von den Auslagen, die einem Prozessbevollmächtigten für die Rücksendung der Akten entstehen, in voller Höhe in Ansatz zu bringen (OLG Thüringen, Beschluss v. 9.10.2006, 1 Ws 287/06, JurBüro 2007, 598); bei den Portokosten für die Rücksendung der Akten handelt es sich um Auslagen nach Nr. 7001, 7002 VV RVG. Die Aktenversendungspauschale fällt nicht an, wenn die Akte in ein Gerichtsfach eingelegt wird (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 9.2.2007, 1 Ta 62/06, NJW 2007, 2510); sie deckt nur die Auslagen für Transport und Verpackungskosten ab, nicht jedoch gerichtsinterne Kosten (LSG Bayern, Beschluss v. 29.6.2018, L 12 SF 157/17).
  • JVEG-Beträge, Nr. 9005 KV GKG (Beträge, die an die ehrenamtlichen Richter [§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JVEG] gezahlt werden, werden nicht erhoben);
  • Reisekostenvorschuss an mittellose Beteiligte Nr. 9008 KV GKG (siehe Kommentierung zu § 191 Rn. 13).

Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Auslagen ist in § 9 GKG geregelt (vgl. Rz. 24).

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