Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperverletzung. Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 20.04.2005

 

Leitsatz (amtlich)

Die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG enthält nicht die dem Rechtsanwalt durch Rücksendung der Akten nach Akteneinsicht entstehenden Portokosten; die Pauschale kann auch nicht um diese Portokosten gemindert werden.

 

Normenkette

GKG § 17 Abs. 2, § 28 Abs. 2; KV GKG Nr. 9003

 

Verfahrensgang

LG Mühlhausen (Beschluss vom 25.07.2006)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

 

Tatbestand

I.

Die Staatsanwaltschaft Mühlhausen führte ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten, in dem es mit Verfügung vom 01.04.2005 den Antragsteller I. S. auf den Privatklageweg verwies. Unter dem 15.04 2005 zeigte Rechtsanwalt Dr. L. die Vertretung des Geschädigten an und beantragte Akteneinsicht, die ihm durch die Staatsanwaltschaft auch gewährt wurde.

Die mit Kostenansatz der Staatsanwaltschaft Mühlhausen vom 20.04.2006 geforderte Auslagenpauschale von 12 EUR für die Aktenversendung zahlte der Rechtsanwalt bei der Zahlstelle des Amtsgerichts Heilbad Heiligenstadt, Zweigstelle Leinefelde-Worbis nur teilweise – in Höhe von 10,47 EUR – ein. Er reduzierte den geforderten Betrag um die ihm für die Aktenrücksendung entstandenen Portokosten in Höhe von 1,53 EUR.

Mit Beschluss vom 28.04.2006 wies das Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt, Zweigstelle Leinefelde-Worbis die Erinnerung gegen den Kostenansatz der Staatsanwaltschaft Mühlhausen vom 20.04.2005 zurück.

Die hiergegen zugelassene Beschwerde wies die 3. große Strafkammer des Landgerichts Mühlhausen mit dem angefochtenen Beschluss ebenfalls zurück.

Gegen den Beschluss des Landgerichts vom 25.07.2006 wendet sich der Prozessbevollmächtigte des Geschädigten mit seiner weiteren Beschwerde. Er macht in Fortsetzung seines bisherigen Vorbringens im wesentlichen geltend, dass sich zwar kein Anspruch für eine Aufrechnung seinerseits aus dem GKG direkt ergebe. Vielmehr handele es sich um ein „Hilfsbegehren” im Sinne eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, der daraus folge, dass die versendende Stelle pflichtwidrig keinen Freiumschlag für die Rücksendung beigefügt habe.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die von der Strafkammer ausdrücklich zugelassene weitere Beschwerde ist nach § 66 Abs. 2 GKG statthaft und auch sonst zulässig.

Durch Beschluss vom 20.09.2006 wurde die Sache wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung auf den Senat übertragen (§ 66 Abs. 6 GKG).

2. Die weitere Beschwerde ist nicht begründet.

Der Kostenansatz in Höhe von 12,– EUR ist gemäß § 17 Abs. 2, § 28 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 9003 KV GKG für die Aktenübersendung in voller Höhe gerechtfertigt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann aus der durch das Kostenmodernisierungsgesetz vom 05.04.2004 eingefügten Neufassung der Nr. 9003 KV GKG nicht der Anspruch auf kostenfreie Rücksendung der Akte hergeleitet werden.

Ob die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG die dem Rechtsanwalt durch Rücksendung der Akten nach Akteneinsicht entstehenden Portokosten enthält bzw. ob die Pauschale um diese Portokosten gemindert werden kann, ist nach der Neuregelung durch das Kostenmodernisierungsgesetz streitig. Dafür sprechen sich aus: Der 14. Zivilsenat des OLG Koblenz in JurBüro 2006, 207 sowie das AG Brandenburg, JurBüro 2005, 316; dagegen argumentieren u. a. der 2. Strafsenat des OLG Koblenz in JurBüro 2006, 207 (Volltext bei Juris); OLG Celle, Beschluss vom 03.05.2006, 1 Ws 22/06 bei Juris; der 22. Zivilsenat des OLG Hamm in NJW 2006, 306; der 2. Strafsenat des OLG Hamm in NJW 2006, 1076; AG Cloppenburg, NJW 2006, 309; AG Rockenhausen, JurBüro 2006, 207.

Der Senat schließt sich der zweiten Auffassung an.

Der Auslagentatbestand der Nr. 9003 KV GKG ermöglicht die pauschale Abgeltung von Aufwendungen, die entstehen, weil Akteneinsicht an einem anderen Ort als der aktenführenden Stelle gewünscht und deshalb eine Aktenversendung notwendig wird. Hierbei sollte die Regelung der Aktenversendungspauschale als pauschaler Auslagentatbestand den Aufwand und die Kosten, die bei Gericht durch die Übersendung der Akten entstehen, in pauschalisierter Form abdecken (OLG Hamm, NJW 2006, 1076, 1077).

Dabei ist der besondere Aufwand der Justiz nicht auf die Portokosten beschränkt, sondern besteht darin, dass zur Erledigung eines Aktenversendungsgesuchs u. a. die Akte mit einem Übersendungsschreiben zu versehen, eine Retentakte anzulegen und die Aktenrücksendung zu überwachen ist (OLG Hamm, NJW 2006, 306).

Dass nach der amtlichen Anmerkung zu Nr. 9003 KV GKG Hin- und Rücksendung der Akten zusammen als eine Sendung gelten, gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Die Regelung stellt lediglich klar, dass der zusätzliche Aufwand, der mit der Entgegennahme der Akten bei der Rücksendung entsteht, durch die Pauschale abgedeckt ist, auch wenn sie z. B. in mehreren Paketen erfolgt. Aus der Anmerkung ist aber nicht herzuleiten, dass die einem Dritten d...

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