Verfahrensgang

LG Hagen (Beschluss vom 12.10.2005; Aktenzeichen 44 Qs 202/05)

AG Schwelm (Aktenzeichen 54 Gs 357/05)

StA Hagen (Aktenzeichen 800 Js 237/05)

 

Tenor

Zunächst: Alleinentscheidung des mitentscheidenden Einzelrichters:

Die Entscheidung über die weitere Beschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen (§ 66 Abs. 6 Satz 2 GKG).

Entscheidung des Senats:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

 

Tatbestand

I.

Gegen den Beschuldigten ist das vorliegende Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung anhängig. In diesem wird er von den Beschwerdeführern verteidigt. Diese haben mit Schriftsatz vom 30. März 2005 die Übersendung der Akten zum Zweck der Einsichtnahme in ihre Kanzlei beantragt. Die Akten sind den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 20. Mai 2005 übersandt worden. Sie haben sie mit Schriftsatz vom 3. Juni 2005 an die Staatsanwaltschaft Hagen zurückgesandt. Gemäß Zahlungsanzeige der Gerichtskasse Hagen vom 14. Juni 2005 haben die Beschwerdeführer einen Betrag von 10,56 EUR bei der Gerichtskasse eingezahlt. Dabei handelt es sich um den Betrag der Aktenversendungspauschale der Nr. 9003 KV GKG, den sie um ihnen für die Rücksendung entstandene Portokosten reduziert haben. Nach Anforderung der vollen Pauschale durch die Staatsanwaltschaft teilten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Juni 2005 mit, dass die Staatsanwaltschaft als übersendende Behörde verpflichtet sei, eine Möglichkeit zur für den Rechtsanwalt kostenlosen Rücksendung der Akten zu schaffen. Da dies nicht geschehen sei, habe man die durch die Rücksendung der Akten entstandenen Portokosten von der Aktenversendungspauschale in Abzug gebracht.

Das AG Schwelm hat in seinem Beschluss vom 16. September 2005 der Erinnerung der Beschwerdeführer „nicht abgeholfen” und die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG zugelassen. Nach Einlegung der Beschwerde hat es die Sache an die Beschwerdekammer abgegeben, die im angefochtenen Beschluss die Beschwerde verworfen und die weitere Beschwerde zugelassen hat. Mit der weiteren Beschwerde machen die Beschwerdeführer weiter ihre Rechtsansicht geltend, dass die für die nach Akteneinsicht entstehenden Kosten der Rücksendung einer Akte nicht vom Rechtsanwalt zu tragen, sondern mit der so genannten Aktenversendungspauschale abgegolten ist. Die Staatskasse habe daher für portofreie Rücksendung zu sorgen. Der Vertreter der Staatskasse hat beantragt, die weitere Beschwerde zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Der Vertreter der Staatskasse hat seinen Zurückweisungsantrag wie folgt begründet:

„In der Begründung der weiteren Beschwerde vom 25.10.2005 (Bl. 97 ff. d.A.), in der sie auf ihren Schriftsatz vom 21.06.2005 (Bl. 65 d.A.) und auf ihre Beschwerdebegründung vom 05.10.2005 (Bl. 79 ff. d.A.) sowie auf die Entscheidung des AG Brandenburg an der Havel vom 22.02.2005 Bezug nehmen, tragen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Entscheidung des Landgerichts Hagen vom 12.10.2005 auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe, nämlich der unrichtigen Anwendung bzw. Interpretation von Nr. 9003 KV zum GKG durch Verkennung der gesetzlichen Merkmale dieser Vorschrift. Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, dass der Gesetzgeber durch diese Vorschrift zum Ausdruck bringen wollte, dass mit der Pauschale alle Kosten abgedeckt sein sollen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aktenversendung entstehen, egal wo sie entstehen. Gestützt werde diese Interpretation dadurch, dass in der alten Formulierung/Fassung der Nr. 9003 KV GKG genau der Satz „Die Hin- und Rücksendung der Akten gelten zusammen als eine Sendung” fehle. Jetzt sei dort geregelt, dass die Hin- und Rücksendung als eine Sendung gelte. Daraus ergebe sich, dass mit der Pauschale nunmehr auch die Kosten der Rücksendung der Akten abgedeckt sein sollen. Ansonsten wäre auch eine Anhebung der Gebühr von 8,00 auf 12,00 EUR nicht zu rechtfertigen.

In der neuen Formulierung der Nr. 9003 KV zum GKG werde auf die beantragte Akteneinsicht Bezug genommen. Nur darauf beziehe sich die Wendung, dass Hin- und Rücksendung als eine Sendung zu betrachten seien. Gerade bei beantragter Akteneinsicht sollen dem Antragsteller keine zusätzlichen Kosten entstehen. Hiermit sollte eine Gleichstellung bewirkt werden mit den Fällen, in denen die Akten vor Ort eingesehen oder vor Ort oder über das Gerichtsfach abgeholt werden.

Da für eine kostenfreie Rücksendung seitens der Behörde keine Vorsorge getroffen worden sei, müsste dem Kostenschuldner ein Erstattungsanspruch zugebilligt werden.

Die Argumente überzeugen m. E. nicht.

Der mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 eingeführte und im Zuge der Einführung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes erweiterte Auslagentatbestand der Nr. 9003 KV GKG ermöglicht die pauschale Abgeltung von Aufwendungen, die entstehen, weil Akteneinsicht an...

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