Rz. 24

Die Fälligkeit von Gebühren und Auslagen ist in §§ 6, 9 GKG geregelt. Die Fälligkeit ist von Bedeutung für den Zeitpunkt des Kostenansatzes (§ 19 GKG).

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll, d. h. mit der Entstehung, fällig. Die Fälligkeit knüpft an die bloße Handlung – Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens – an (BayLSG, Beschluss v. 8.11.2013, L 15 SF 331/13 E). Unerheblich ist, ob diese Handlung aus formalen oder inhaltlichen Gründen zu beanstanden ist (OLG Celle, Beschluss v. 23.12.2008, 2 W 283/08). Ein Vorschuss oder eine Vorauszahlung der Verfahrensgebühr kann von der Staatskasse nicht verlangt werden (§ 10 GKG). Die Durchführung des Verfahrens ist nicht von der Zahlung der Kosten abhängig. Weder das SGG noch das GKG sehen vor, dass im sozialgerichtlichen Verfahren vor der Zahlung der Verfahrensgebühr keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden soll (§ 12 GKG). Die Fälligkeit hat lediglich den Kostenansatz und die Beitreibung durch die Gerichtskasse als Vollstreckungsbehörde zur Folge. Dies gilt nicht in Verfahren wegen überlanger Gerichtsdauer nach § 202 Satz 2. § 12a GKG ordnet an, dass in Verfahren wegen überlanger Gerichtsdauer die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG entsprechend anwendbar ist, wonach die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt wird.

 

Rz. 25

Die Fälligkeit der übrigen Gebühren, Auslagen und Kosten bestimmt sich nach § 9 GKG. Sie werden nicht zum Zeitpunkt ihrer Entstehung fällig, sondern die Fälligkeit tritt ein, wenn

  • eine unbedingte Kostenentscheidung des Gerichts in einem Urteil oder Beschluss ergangen ist. Der Gerichtsbescheid (§ 105) steht einem Urteil gleich, wenn die Frist für den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgelaufen ist (§ 105 Abs. 2). Unerheblich ist, ob die Kostenentscheidung rechtskräftig, vollstreckbar oder das Verfahren/die Instanz beendet ist

oder

Der Rechtszug ist nicht beendet, wenn ein höheres Gericht die Streitsache an das untere Gericht zurückverweist (§ 37 GKG). Der tatsächlich beendete untere Rechtszug lebt im Fall der Zurückverweisung wieder auf.

Die Auslagen werden nach § 9 Abs. 1 GKG nach Erlass einer unbedingten Kostenentscheidung des Gerichts oder bei Beendigung des Verfahrens fällig (siehe Gebühren). Die Anforderung einer Vorauszahlung oder eines Vorschusses durch die Staatskasse ist nicht zulässig. Für die Dokumentenpauschale (KV Nr. 9000 Ziff. 1 GKG) und die Aktenversendungspauschale (KV Nr. 9000 Ziff. 2, 9003 GKG) gilt die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 3 GKG. Danach werden diese Auslagen bei der Entstehung sofort fällig. Nach § 17 Abs. 2 GKG kann für Schreibauslagen und Aktenversendungspauschalen ein Vorschuss zur Deckung der Kosten von der Staatskasse verlangt werden.

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