Rz. 38

Die Kosten sonstiger Bevollmächtigter und Beistände sind nur dann erstattungsfähig, wenn ihre Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung als notwendig anzusehen ist. Die notwendigen Auslagen eines sonstigen Bevollmächtigten sind erstattungsfähig. Die Erstattungsfähigkeit von Gebühren oder sonstigen Vergütungen ist umstritten (bejahend mit Einschränkungen: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, § 193 Rz. 10; BSG, Beschluss v. 18.5.2006, B 9a SB 6/05 R; ablehnend: BSG, Urteil v. 24.4.1996, 5 RJ 44/95).

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