Rz. 18

Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen eines Vorverfahrens sind nach § 193 erstattungsfähig, soweit das Vorverfahren zwingende Klagevoraussetzung (§ 78) ist (BSG, Urteil v. 19.10.2016, B 14 AS 50/15 R m. w. N.). Die Kostengrundentscheidung nach § 63 Abs. 1 SGB X im angefochtenen Widerspruchsbescheid erledigt sich nach § 39 Abs. 2 SGB X, wenn gegen die Sachentscheidung gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen wird (vgl. Rz. 4). Aufwendungen eines anderen selbstständigen Verfahrens sind nicht erstattungsfähig, wenn über sie im Rahmen einer eigenen Kostenentscheidung gesondert befunden wird, auch wenn das Verfahren der Vorbereitung eines Vorverfahrens dient (BSG, Urteil v. 25.11.1999, B 13 RJ 23/99 R).

Erstattungsfähige Kosten des Vorverfahrens sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes oder eines sonstigen Bevollmächtigten i. S. d. § 63 Abs. 2 SGB X sowie die Kosten für die Tätigkeit eines Bevollmächtigten i. S. d. § 63 Abs. 1 SGB X (z. B. eines Verbandsvertreters), der nicht aufgrund einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann (BSG, Urteil v. 29.3.2007, B 9a SB 3/05 R). Über die Notwendigkeit der Heranziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten nach § 63 Abs. 2 SGB X im Vorverfahren entscheidet das Gericht durch gesonderten Ausspruch entsprechend § 162 Abs. 2. Satz 2 VwGO (Zeihe, SGG, § 193 Rz. 15i; a. A. Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, § 193 Rz. 5b). In der gerichtlichen Praxis wird eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren im Gegensatz zu den Verfahren nach § 197a (vgl. Komm. zu § 197a Rz. 92) für nicht notwendig erachtet. Die Rechtsprechung geht in Verfahren nach § 183 anscheinend davon aus, dass es sich um eine Frage der Kostenfestsetzung handelt, deren Prüfung dem Urkundsbeamten im Verfahren nach § 197 obliegt.

Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren ist notwendig, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten war, das Verfahren selbst zu führen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Beteiligter mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Rechtsbeistandes bedient hätte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten wird i. d. R. als notwendig angesehen, die Notwendigkeit der Hinzuziehung kann nur ausnahmsweise verneint werden (BSG, Urteil v. 2.11.2012, B 4 AS 97/11 R m. w. N. ).

Die Kosten eines sonstigen Bevollmächtigten i. S. d. § 63 Abs. 1 SGB X sind erstattungsfähig, wenn sie der Höhe nach zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren. Dies ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte zulässigerweise eine Tätigkeit verrichtet hat, die derjenigen eines Bevollmächtigten i. S. d. § 63 Abs. 2 SGB X gleichwertig ist, und dafür Kosten berechnet hat, die der Höhe nach unter den erstattungsfähigen Kosten nach § 63 Abs. 2 SGB X liegen (BSG, Urteil v. 29.3.2007, B 9a SB 3/05 R). Der Zeit- und Arbeitsaufwand eines Beteiligten im Vorverfahren ist nicht erstattungsfähig.

Kosten eines isolierten Vorverfahrens, d. h. einem Vorverfahren, dem sich kein gerichtliches Verfahren hinsichtlich der Sachentscheidung anschließt, werden nicht nach § 193 erstattet. Die Erstattung richtet sich nach § 63 SGB X (BSG, Urteil v. 20.10.2010, B 13 R 15/10 R).

Aufwendungen eines Beteiligten im Verwaltungsverfahren, einschließlich der Kosten eines Rechtsanwalts, sind nicht erstattungsfähig (BSG, Urteile v. 12.12.1990, 9a/9 RVs 13/89, v. 19.1.2005, B 11a/11 AL 39/04 R, und v. 9.12.2010, B 13 R 63/09 R). Ebenso sind Kosten eines Verfahrens nach § 86a nicht erstattungsfähig, sie gehören nicht zu den Kosten eines Widerspruchsverfahrens (BSG, Urteil v. 14.2.2013, B 14 AS 62/12 R).

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