Rz. 9

Die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 1 ist nach sachgemäßem Ermessen zu treffen. Abgesehen von der in § 194 Satz 1 ausgesprochenen Verweisung auf § 100 ZPO finden die Kostenvorschriften der ZPO keine Anwendung. Die besonderen, den Eigenarten des sozialgerichtlichen Verfahren angepassten Kostenregelungen des SGG schließen eine entsprechende Anwendung dieser Kostenvorschriften nach § 202 aus (ständige Rechtsprechung BSG, Beschluss v. 24.5.1991, 7 RAr 2/91 m. w. N.; BSG, Urteil v. 20.6.1962, 1 RA 66/59). Die Rechtsgedanken der §§ 91 ff. ZPO können bei der Kostenentscheidung ergänzend herangezogen werden. Aus dem Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung (Rz. 4) folgt nicht zwangsläufig, dass die Kostenentscheidung für jeden Verfahrensabschnitt identisch sein muss (LSG Bayern, Beschluss v. 13.3.2009, L 15 SB 59/06), vielmehr kann bei der Kostenentscheidung nach den Verfahrensabschnitten und den Beteiligten differenziert werden.

 

Rz. 10

Bei der Ausübung des sachgemäßen Ermessens sind alle Umstände des Einzelfalls sowie Billigkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen. Maßgebend ist in erster Linie der Verfahrensausgang (BSG, Beschlüsse v. 13.12.2016, B 4 AS 14/15 R; v. 1.4.2010, B 13 R 233/09 B, v. 16.5.2007, B 7b AS 40/06 R, v. 7.9.1998, B 2 U 10/98 R, v. 24.5.1991, 7 RAr 2/91, und Urteil v. 20.6. 1959, 1 RA 66/59; vgl. zusammenfassend BVerfG, Beschluss v. 1.10.2009, 1 BvR 1969/09). In der Regel ist es billig, dass derjenige die Kosten trägt, der unterliegt (BSG, Beschluss v. 13.12.2016, B 4 AS 14/15 R) .Bei teilweiser Erfolglosigkeit kann die Quotelung der Kosten angemessen sein. Das Maß des Obsiegens ist daran zu messen, was ein Beteiligter im Verfahren begehrt hat und inwieweit seinem Begehren stattgegeben wurde.

Der Veranlassungsgrundsatz (BSG, Urteile v. 20.10.2010, B 13 R 15/10 R, v. 29.5.1996, 3 RK23/95, v. 16.6.1999, B 9 V 20/98 R, und v. 30.8.2001, B 4 RA 87/00 R) oder die Änderung der Sach- und Rechtslage während des Verfahrens kann eine vom Verfahrensausgang abweichende Kostenregelung rechtfertigen (vgl. zusammenfassend LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 1.11.2005, L 13 B 5/05 SB). Nach dem Veranlassungsgrundsatz können einem Beteiligten die Kosten des Gerichtsverfahrens auferlegt werden, der Anlass für den Rechtsstreit gegeben hat, obwohl er obsiegt hat. Im Einzelfall kann es angemessen sein, dass ein erfolgreich gebliebener Beteiligter seine Kosten selbst tragen muss oder ein Verwaltungsträger die Kosten des unterlegenen Bürgers trägt (BSG, Urteil v. 18.7.1989, 10 RKg 22/88, zusammenfassend: LSG Hessen, Beschluss v. 7.2.2003, L 12 B 93/02 R). Die soziale Lage der Beteiligten ist nur ausnahmsweise bei der Entscheidung über die Kostenverteilung zu berücksichtigen (BSG, Urteil v. 16.6.1999, B 9 V 20/98 R).

 

Rz. 11

Bei einer Kostengrundentscheidung zulasten eines an sich erfolgreichen Beteiligten nach dem Veranlassungsgrundsatz ist der Veranlassungsbeitrag der anderen Beteiligten mit zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss v. 1.10.2009, 1 BvR 1969/09).

Wenn ein Verwaltungsträger durch sein Verhalten Anlass für die Erhebung einer unzulässigen oder unbegründeten Klage gegeben hat, ist eine Kostentragungspflicht unabhängig vom Verfahrensausgang unter Umständen billig. Ein solches Verhalten kommt in Betracht bei:

Eine Kostentragung des Beklagten kann im Einzelfall zu Lasten eines erfolgreich gebliebenen Klägers ausgeschlossen sein, wenn der Kläger die Entstehung eines von vornherein vermei...

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