Rz. 21

Zu den außergerichtlichen Kosten eines Beteiligten zählen die durch Einleitung und Führung eines Rechtsstreits ausgelösten Kosten und solche Kosten, die durch rechtmäßige Maßnahmen zur Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Verfahrens ausgelöst werden (BGH, Beschluss v. 7.5.2014, XII ZB 630/12, MDR 2014, 867). Die außergerichtlichen Kosten müssen tatsächlich entstanden und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig gewesen sein. Notwendig sind nur Kosten für solche Maßnahmen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erscheinen. Dies ist vom Standpunkt eines verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Beteiligten aus zu beurteilen, wobei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachenden Handlung abzustellen ist (BGH, Beschlüsse v. 12.9.2018, VII ZB 56/15, und v. 25.2.2016, III ZB 66/15; BSG, Urteil v. 20.10.2010, B 13 R 15/10 R; BVerwG, Beschlüsse v. 2.3.2020, Gr/Sen 1/19, v. 6.10.2009, 4 KSt 1009/07, und v. 3.7.2000, 11 A 1/99, 11 KSt 2/99), d. h. in der konkreten Prozesssituation als sachdienlich angesehen werden durfte. Jeder Verfahrensbeteiligte ist gehalten, die Kosten nach Möglichkeit niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (Kostenminderungspflicht; BAG, Beschluss v. 14.11.2007, 3 AZB 36/07; BGH, Beschlüsse v. 11.9.2012, VI ZB 59/11, und v. 2.5.2007, XII ZB 156/06 m. w. N.). Das Gebot der Kostenschonung ist eine Ausprägung des das Prozessrecht beherrschenden Prinzips von Treu und Glauben. Der erstattungspflichtige Beteiligte soll davor bewahrt werden, für jegliche im Zusammenhang mit der rechtlichen Auseinandersetzung entstandene Kosten aufkommen zu müssen. Die Beteiligten sollen daher zu einer kostenbewussten Verfahrensführung angehalten werden (BVerfG, Beschluss v. 28.9.2023, 2 BvR 739/17). Auch der Grundsatz der Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Kosten (§ 193 Abs. 3) gilt nicht uneingeschränkt (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 19.1.2012, L 29 SF 552/11). Abzustellen ist auf den Zeitpunkt, in dem die mit Aufwendungen verbundene Handlung vorgenommen worden ist. Ohne Belang ist, ob sich die Handlung hinterher als unnötig herausstellt (BSG, Urteil v. 20.10.2010, B 13 R 15/10 R; BVerwG, Beschluss v. 6.10.2009, 4 KSt 1009/07). Welche Kosten nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich waren, ist im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 zu entscheiden. Die außergerichtlichen Kosten umfassen die Beteiligtenkosten und die Kosten einer zulässigen Vertretung (BSG, Urteil v. 24.4.1996, 5 RJ 44/95).

2.4.1 Beteiligtenkosten

 

Rz. 22

Beteiligtenkosten sind Aufwendungen, die einem Beteiligten in eigener Person entstanden sind. Unter die persönlichen Aufwendungen eines Beteiligten fallen u. a. die Reisekosten, Verdienstausfall, Aufwendungen für Porto und sonstige Vorbereitungskosten.

 

Rz. 23

Reisekosten zum Zwecke der Terminswahrnehmung sind erstattungsfähig. Als Ausfluss des Rechts auf rechtliches Gehör hat ein Beteiligter das Recht, an Beweisaufnahme- und Verhandlungsterminen teilzunehmen, auch wenn sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet und er durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird (SG Karlsruhe, Beschluss v. 27.10.1986, S 14 Ko B 43/86). Dies gilt nicht, wenn die Kosten nach § 191 (Anordnung des persönlichen Erscheinens) erstattet werden.

Die Kosten für mindestens eine Informationsreise zu einem auswärtigen Prozessbevollmächtigten sind erstattungsfähig. Die Kosten für weitere Reisen können im Einzelfall erstattungsfähig sein, wenn die mündliche Besprechung mit dem Bevollmächtigten zur sachgemäßen Bearbeitung notwendig ist.

Der Verdienstausfall und die Zeitversäumnis, die einem Beteiligten durch eine erstattungsfähige Reise entstehen, sind nach den Vorgaben des JVEG zu erstatten. Weitere Aufwendungen sind nicht erstattungsfähig.

 

Rz. 24

Auslagen für Porto, Telegrammgebühren, Kosten der Beweissicherung (§ 76), Kosten für notwendige Ablichtungen und die notwendigen Dolmetscherkosten für die Übersetzung von Urkunden sind erstattungsfähig.

 

Rz. 25

Vorbereitungskosten sind erstattungsfähig, wenn sie sich konkret auf den Prozess beziehen und mit ihnen (rechtmäßig) Tatsachen ermittelt oder Urkunden beschafft werden, die zur Führung des Rechtsstreits sachdienlich sind (BGH, Beschluss v. 15.3.2013, XII ZB 107/08). Darunter fallen u. a. Kosten für die Beschaffung von Urkunden, ärztlicher Atteste oder Beschäftigungsnachweisen.

 

Rz. 26

Aufwendungen für ein im Gerichtsverfahren eingeholtes Privatgutachten sind wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes und des Gebots der sparsamen Prozessführung nur ausnahmsweise erstattungsfähig (BVerwG, Beschlüsse v. 20.4.2010, 9 KSt 19/09, v. 8.10.2008, 4 KSt 2000/08, und v. 24.7.2008, 4 KSt 1008/07). Die Kosten für ein vor dem Prozess eingeholtes Privatgutachten zu Sachfragen sind als Vorbereitungskosten erstattungsfähig, wenn dessen Einholung zur Vorbereitung des Verfahrens oder zur Erlangung der erforderlichen Sachkunde ge...

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