Rz. 22

Beteiligtenkosten sind Aufwendungen, die einem Beteiligten in eigener Person entstanden sind. Unter die persönlichen Aufwendungen eines Beteiligten fallen u. a. die Reisekosten, Verdienstausfall, Aufwendungen für Porto und sonstige Vorbereitungskosten.

 

Rz. 23

Reisekosten zum Zwecke der Terminswahrnehmung sind erstattungsfähig. Als Ausfluss des Rechts auf rechtliches Gehör hat ein Beteiligter das Recht, an Beweisaufnahme- und Verhandlungsterminen teilzunehmen, auch wenn sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet und er durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird (SG Karlsruhe, Beschluss v. 27.10.1986, S 14 Ko B 43/86). Dies gilt nicht, wenn die Kosten nach § 191 (Anordnung des persönlichen Erscheinens) erstattet werden.

Die Kosten für mindestens eine Informationsreise zu einem auswärtigen Prozessbevollmächtigten sind erstattungsfähig. Die Kosten für weitere Reisen können im Einzelfall erstattungsfähig sein, wenn die mündliche Besprechung mit dem Bevollmächtigten zur sachgemäßen Bearbeitung notwendig ist.

Der Verdienstausfall und die Zeitversäumnis, die einem Beteiligten durch eine erstattungsfähige Reise entstehen, sind nach den Vorgaben des JVEG zu erstatten. Weitere Aufwendungen sind nicht erstattungsfähig.

 

Rz. 24

Auslagen für Porto, Telegrammgebühren, Kosten der Beweissicherung (§ 76), Kosten für notwendige Ablichtungen und die notwendigen Dolmetscherkosten für die Übersetzung von Urkunden sind erstattungsfähig.

 

Rz. 25

Vorbereitungskosten sind erstattungsfähig, wenn sie sich konkret auf den Prozess beziehen und mit ihnen (rechtmäßig) Tatsachen ermittelt oder Urkunden beschafft werden, die zur Führung des Rechtsstreits sachdienlich sind (BGH, Beschluss v. 15.3.2013, XII ZB 107/08). Darunter fallen u. a. Kosten für die Beschaffung von Urkunden, ärztlicher Atteste oder Beschäftigungsnachweisen.

 

Rz. 26

Aufwendungen für ein im Gerichtsverfahren eingeholtes Privatgutachten sind wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes und des Gebots der sparsamen Prozessführung nur ausnahmsweise erstattungsfähig (BVerwG, Beschlüsse v. 20.4.2010, 9 KSt 19/09, v. 8.10.2008, 4 KSt 2000/08, und v. 24.7.2008, 4 KSt 1008/07). Die Kosten für ein vor dem Prozess eingeholtes Privatgutachten zu Sachfragen sind als Vorbereitungskosten erstattungsfähig, wenn dessen Einholung zur Vorbereitung des Verfahrens oder zur Erlangung der erforderlichen Sachkunde geboten gewesen ist (BVerwG, Beschlüsse v. 2.3.2020, Gr/Sen 1/19, und v. 1.6.2010, 6 B 77/09). Das Sachgutachten muss einem Beteiligten die ansonsten nicht mögliche Abgabe einer sachkundigen Stellungnahme ermöglichen (VGH Bayern, Beschluss v. 23.3.2011, 1 M 09.2344; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 3.4.1998, 2 WF 25/98; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 22.8.2001, L 3 P 12/01). Ein effektiver Beteiligtenvortrag muss ohne das Privatgutachten nicht möglich sein, es muss ein unmittelbarer sachlicher, und zeitlicher Zusammenhang mit einem beabsichtigten Rechtsstreit bestehen (BAG, Beschluss v. 20.8.2007, 3 AZB 57/06). Die Notwendigkeit ist jeweils aus der ex-ante-Sicht eines verständigen und das Gebot der Kostenminimierung berücksichtigenden Beteiligten zu beurteilen (BVerwG, Beschlüsse v. 2.3.2020, Gr/Sen 1/19, und v. 6.12.2007, 4 KSt 1004/07). Maßgeblich sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls (BVerwG, Beschlüsse v. 18.8.2010, 6 B 21/10, und v. 15.3.1994, 8 B 207/93).

Die Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens zu Sachfragen während des Gerichtsverfahrens sind nur dann als notwendig anzusehen, wenn ein Beteiligter alle prozessualen Möglichkeiten erschöpft hat, das Gericht zur Einholung eines Gutachtens, einschließlich eines medizinischen Gutachtens nach § 109, zu bewegen. Eine Erstattung der Kosten kommt in Betracht, wenn ein Beteiligter mangels genügender eigener Sachkunde zur Erfüllung seiner prozessualen Mitwirkungspflicht, sich selbst sachkundig zu machen, ein Sachverständigengutachten in Auftrag gibt und dies zum Zwecke der Substantiierung seines Begehrens im gerichtlichen Verfahren vorlegt. Die Prozesssituation muss die Beauftragung eines Sachverständigen erfordern, der Beitrag muss das Verfahren fördern (VGH Bayern, Beschluss v. 20.5.2010, 1 C 08.412). In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann die Einholung eines Privatgutachtens während des Rechtsstreits sachdienlich sein, wenn die Einholung eines Gutachtens von Amts wegen nicht in Betracht kommt und deshalb die Einbringung sachverständiger Erkenntnisse nur über Privatgutachten möglich ist (BAG, Beschluss v. 20.8.2007, 3 AZB 57/06; BVerwG, Beschluss v. 2.3.2020, Gr/Sen 1/19; VGH Bayern, Beschluss v. 20.10.2010, 1 C 08.412). Erstattet werden die Kosten bis zur üblichen Höhe, die Vorschriften des JVEG sind nicht einschlägig (BGH, Beschluss v. 25.1.2007, VII ZB 74/06; a. A. SG Koblenz, Beschluss v. 13.3.2007, S 11 ER 67/06 KR). Weicht die Vergütung des Privatgutachters ganz erheblich von den Vorgaben des JVEG ab, so bedarf es einer besonderen Darlegung ihrer Notwendigkeit.

Grundsätzlich sind die Kosten für ein ...

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