Rz. 1

§ 192 betrifft das Verhältnis zwischen dem Staat und den Beteiligten sowie das Verhältnis zwischen den Beteiligten. Die Vorschrift ordnet eine Ausnahme des Grundsatzes der Gerichtskostenfreiheit an und stellt eine Sonderregelung zu § 193, insbesondere zu § 193 Abs. 4, dar. Durch die Möglichkeit der Verhängung von Verschuldenskosten soll ein Beteiligter von einer missbräuchlichen kostenfreien Inanspruchnahme der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit abgeschreckt und ggf. entstandene Kosten auf einen Beteiligten abgewälzt werden. Bei den Verschuldenskosten handelt es sich nicht um eine Prozessstrafe, sondern um einen Schadensersatzanspruch für die durch einen Beteiligten verursachten Aufwendungen des Gerichts und der übrigen Beteiligten (BSG, Urteil v. 12.12.2013, B 4 AS 17/13 R). § 192 ist grundsätzlich nicht in Verfahren nach § 197a anwendbar. In diesen Verfahren gilt § 38 GKG und § 155 Abs. 5 VwGO. Hinsichtlich eines Beigeladenen in einem Verfahren nach § 197a, der zu den kostenprivilegierten Personen des § 183 zu rechnen ist, ist § 192 anwendbar (§ 197a Abs. 2 Satz 2).

Durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) ist die Vorschrift des § 192 neu gefasst worden. Die Überleitungsvorschrift ist in Art. 17 des 6. SGGÄndG geregelt. Mit Wirkung zum 1.1.2007 wurde Abs. 1a (seit dem 1.4.2008 Abs. 2) durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) v. 22.12.2006 (BGBl. I S. 3439) eingefügt. Durch das SGGArbGÄndG v. 26.3.2008 (BGBl. I S. 444) ist die Vorschrift des § 192 geändert und Abs. 4 neu eingefügt worden. Die Änderungen gelten ab dem 1.4.2008 (vgl. zum intertemporalen Prozessrecht die Komm. zu Art. 17. 6. SGGÄndG Rz. 7).

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