Rz. 10

In § 184 Abs. 2 ist die Höhe der Gebühr für jede Instanz festgesetzt. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Fälligkeit. Die im Mahnverfahren nach § 182a angefallene Gebühr nach dem GKG wird auf die Pauschgebühr der Unternehmen der privaten Pflegeversicherung nach SGB IX im streitigen Verfahren angerechnet (§ 184 Abs. 1 Satz 3). Weitere Ermäßigungstatbestände ergeben sich aus § 186. Das Festsetzungsverfahren ist in § 187 geregelt.

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