1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift gilt, wenn mehrere Gebührenpflichtige nach § 184 an einer Streitsache beteiligt sind. Sie regelt die Gebührenverteilung unter mehreren Gebührenschuldner. Die Neufassung des § 187 durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144), gültig ab dem 2.1.2001, soll sicherstellen, dass alle Gebührenpflichtigen erfasst werden (BT-Drs. 14/5943 S. 28).

2 Rechtspraxis

 

Rz. 2

Für eine Streitsache i. S. v. § 184 entsteht in jeder Instanz eine Pauschgebühr. Die Pauschgebühr ist zu gleichen Teilen auf alle Gebührenpflichtigen nach § 184 Abs. 1 zu verteilen, der Betrag der Pauschgebühr ist durch die Zahl der Gebührenpflichtigen zu teilen (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 8.9.2008, L 1 SK 9/08, JurBüro 2008 S. 656). Die Gebührenpflichtigen haften nicht als Gesamtschuldner, sondern jeder schuldet den gleichen Teil der Gesamtschuld (Bruchteil). Maßgebend ist der Zeitpunkt der Fälligkeit. Bei der Ermittlung der Anzahl der Gebührenschuldner sind alle Gebührenpflichtigen i. S. d. § 184 zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob sie von der Gebührenpflicht nach § 184 Abs. 3 befreit sind. Der Ausgang des Rechtsstreits ist für die Heranziehung als Gebührenschuldner unerheblich. Die nach § 184 Abs. 3 kostenfrei gestellten Gebührenpflichtigen sind von der Zahlung des auf sie entfallenden Anteils der Gebührenforderung befreit. Der Anteil der übrigen Gebührenschuldner erhöht sich nicht.

 

Rz. 3

Wird für einen Beteiligten die Pauschgebühr vorher fällig, z. B. durch den Abschluss eines Teilvergleichs, die Rücknahme des Rechtsbehelfs, richtet sich die Höhe des Anteils nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Ausscheidens.

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