Rz. 3

§ 183 betrifft das Verhältnis zwischen den Beteiligten und dem Staat als Träger der Gerichtshaltungskosten, das für andere Gerichtsverfahren im GKG geregelt ist. Die Vorschrift ordnet die Kostenfreiheit des Verfahrens für die in § 183 genannten Personen an. Der Grundsatz der Kostenfreiheit betrifft nur die Gerichtskosten, nicht die Kosten des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens. Unter Kosten i. S. d. § 183 sind Gerichtskosten – Gebühren und Auslagen des Gerichts – zu verstehen. (Gerichts-)Gebühren sind Abgaben für bestimmte gerichtliche Tätigkeiten; Auslagen sind in der Regel Beträge, die für gerichtliche Aufwendungen erhoben werden.

 

Rz. 4

Die Ausnahmen von der Kostenfreiheit sind in § 183 Abs. 1 Satz 6 (Verfahren wegen überlanger Dauer des Gerichtsverfahrens) und in Satz 5 abschließend geregelt. Folgende Kosten können nach § 183 Abs. 1 Satz 5 einem Beteiligten auferlegt werden:

Gebühren und Auslagen nach dem GKG können in einem Verfahren nach § 183 von der Staatskasse nur erhoben werden, das von einem anderen Gerichtszweig, der dem Geltungsbereich des GKG unterfällt, an ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit verwiesen worden ist. Nach § 17b Abs. 2 GVG werden die Kosten im Verfahren vor einem angegangenen (verweisenden) Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht entstehen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird. Bei der Verweisung einer Streitsache aus dem Geltungsbereich des GKG gilt der Verfahrensabschnitt vor dem verweisenden Gericht als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht der Sozialgerichtsbarkeit. Die nach dem GKG angefallenen Gebühren werden vom verweisenden Gericht nicht erhoben, die Gebührentatbestände des Verfahrensabschnitts vor dem verweisenden Gericht sind von dem übernehmenden Sozialgericht bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen. Das Sozialgericht entscheidet, welcher Beteiligter die angefallenen Gerichtskosten zu tragen hat (vgl. Komm. zu § 193 Rz. 4).

 

Rz. 5

Die außergerichtlichen Kosten eines Beteiligten sind vom Staat nur zu erstatten, wenn er dies besonders angeordnet hat (§ 191). Dies sind Kosten, die einem Beteiligten durch die Anordnung des persönlichen Erscheinens oder durch eine Beweisaufnahme entstehen. Die sonstigen außergerichtlichen Kosten, insbesondere die Kosten der Rechtsberatung und -vertretung, trägt ein Beteiligter selbst, sofern nicht ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner in Betracht kommt (§ 193). Ein Anspruch auf Ersatz solcher Kosten durch den Staat besteht nicht. Es existiert kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach eine Kostenerstattung zugunsten des Obsiegenden zu erfolgen hätte oder der Staat zwingend die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen hätte, wenn der Bürger mit seinem Begehren durchdringt (BVerfG, Entscheidungen v. 29.10.1969, 1 BvR 65/68, v. 20.7.1971, 1 BvR 231/69, und v. 20.6.1973, 1 BvL 9/71; BSG Urteil v. 25.2.2010, B 11 AL 24/08 R, und v. 13.5.2006, B 6 KA 62/04 R).

Ein bedürftiger Beteiligter kann Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen (§ 73a).

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