1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 73a ordnet an, dass die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe (§ 114 ff. ZPO) entsprechend für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren gelten, unabhängig davon, ob es sich um ein Verfahren nach § 183 oder § 197a handelt (vgl. zu den Kostensystemen der SGG Kommentierung zu § 183 Rz. 2). Auf die beigefügten ZPO-Vorschriften im Anhang wird Bezug genommen.

 

Rz. 2

Durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskosten- und Beratungshilfehilferechts (PKH/BerHGÄndG) v. 31.8.2013 (BGBl. I S. 3533) ist das Recht der Prozesskostenhilfe in sämtlichen Gerichtszweigen neu geregelt wurden. Die Änderungen betreffen im wesentlichen Fragen der Bedürftigkeit, das Verfahren der Bedürftigkeitsprüfung, der Abänderung und der Aufhebung von Bewilligungsentscheidungen. Das Gesetz ist zum 1.1.2014 in Kraft getreten (Art. 20 PKH/BerHGÄndG). § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. d. F. ab dem 1.1.2104 ordnet die entsprechende Geltung der Vorschriften der Zivilprozessordnung (§§ 114 bis 127 ZPO) im sozialgerichtlichen Verfahren an. Nach § 40 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung i. d. F. ab dem 1.1.2014 (ZPOEG) sind die Vorschriften der §§ 114 bis 127 ZPO in der bisherigen Fassung anwendbar, wenn ein Beteiligter vor dem 1.1.2014 für einen Rechtszug Prozesskostenhilfe beantragt hat. Mithin sind die Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO i. d. F. ab dem 1.1.2014 im sozialgerichtlichen Verfahren auf Anträge auf Prozesskostenhilfe in einem Rechtszug anwendbar, die nach dem 31.12.2013 gestellt worden sind. Entscheidend ist das Datum des Eingangs des Prozesskostenhilfeantrags bei Gericht (BT-Drs. 17/11472 S. 46). Die neu eingeführten Vorschriften des § 73a Abs. 4 und 5 SGG beziehen sich auf die Vorschriften der ZPO i. d. F. ab dem 1.1.2014 bzw. entsprechen den Zuständigkeitsregelungen in § 20 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 RPflG i. d. F. ab dem 1.1.2014. Daher betreffen die Regelungen in § 73 Abs. 4 und 5 SGG nur Verfahren, die durch einen Prozesskostenhilfeantrag nach dem 31.12.2013 eingeleitet worden sind. Die Regelungen in § 73a Abs. 5 bis 9 SGG n. F. sind Folgeregelungen zu den Abs. 4 und 5.

Die Übergangsvorschrift des § 40 ZPOEG hat zur Folge, dass bei der Bearbeitung von Prozesskostenhilfeanträge sowie bei der Überprüfung von Bewilligungsentscheidungen zwischen Verfahren beruhend auf Prozesskostenhilfeanträge vor dem 1.1.2014 und Verfahren beruhend auf Prozesskostenhilfeanträge ab dem 1.1.2014 zu unterscheiden ist. Dies wird für das Nachprüfungsverfahren (§ 120 Abs. 4 ZPO a. F., § 120a ZPO) sowie für das Aufhebungsverfahren (§ 124 ZPO a. F., § 124 ZPO n. F.) absehbar für einen Zeitraum von mehr als 4 Jahren gelten. Auf die beigefügten ZPO-Vorschriften i. d. F. ab dem 1.1.2014 im Anhang wird Bezug genommen.

Die Vorschrift des § 115 ZPO wurde mit Wirkung zum 1.1.2021 geändert (Gesetz v. 21.12.2020, BGBl. I S. 3229).

 

Rz. 3

Durch das Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-NOG) v. 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836) ist der Ausschluss von Beschwerden gegen ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidungen in § 172 Abs. 3 Nr. 2 neu geregelt wurden. Die Neufassung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 findet auf Beschwerden Anwendung, die nach dem 24.10.2013 eingelegt worden sind.

 

Rz. 3a

Durch Art. 12 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften v. 8.7.2014 (BGBl. I S. 890) ist die Vorschrift des § 73a Abs. 4 mit Wirkung zum 16.7.2014 dahingehend geändert worden, dass die Worte "nach Maßgabe des Landesrechts" gestrichen werden sowie weitere Korrekturen von ins Leere gehenden Verweisungen auf die ZPO sowie eine ergänzende Verweisung auf § 116 ZPO eingefügt werden (zur Gesetzesbegründung vgl. BT-Drs. 18/1492).

 

Rz. 3b

Die Prozesskostenhilfe ist eine spezialgesetzlich geregelte Form der Sozialhilfe im Bereich des gerichtlichen Rechtsschutzes (BVerfG, Beschluss v. 3.7.1973, 1 BvR 153/69; BGH, Beschlüsse v. 14.12.2016, XII ZB 207/15, und v. 28.8.2019, XII ZB 119/19; BSG, Beschluss v. 28.4.2021, B 5 R 6/21 BH). Sie soll verhindern, dass ein Beteiligter lediglich aus wirtschaftlichen Gründen daran gehindert wird, sein Recht vor Gericht zu suchen. Das Prinzip der Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG und die Garantie des effektiven Rechtsschutzes verlangen, dass die Situation Bemittelter und Unbemittelter bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend angeglichen wird (BVerfG, Beschluss v. 18.3.2003, 1 BvR 329/03). Einem weniger Bemittelten darf die Rechtsverfolgung und -verteidigung im Vergleich zu einem Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden. Er muss grundsätzlich ebenso wie ein Begüterter wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den gebotenen Rechtsschutz soll nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen (BVerfG, Beschlüsse v. 29.12.2009, 1 BvR 1781/09, und v. 13....

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