Rz. 2

Da grundsätzlich die Verpflichtung besteht, das Amt eines ehrenamtlichen Richters zu übernehmen, musste in § 18 Abs. 2 eine Regelung getroffen werden, die in abschließender Aufzählung die Tatbestände nennt, bei denen der ehrenamtliche Richter die Übernahme des Amtes ablehnen kann. Verweigert ein ehrenamtlicher Richter ohne das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes gemäß Abs. 2 die Übernahme des Amtes, sind Ordnungsmittel gemäß § 21 gegen ihn festzusetzen.

 

Rz. 3

Da das Gesetz für die Ausübung des Amtes eines ehrenamtlichen Richters keine Altersobergrenze kennt, war es angebracht, einem ehrenamtlichen Richter die Möglichkeit einzuräumen, bei Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem SGB VI die Übernahme des Amtes ablehnen zu können. Wie sich aus der fehlenden Bezugnahme in § 18 Abs. 3 ergibt, muss das Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem SGB VI im Zeitpunkt der Berufung eingetreten sein (nun auch Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, § 18 Rz. 3). Es genügt nicht, wenn das Erreichen der Regelaltersgrenze im Laufe der Frist gemäß Abs. 2 eintritt. § 18 Abs. 1 Nr. 2, der durch das 6. SGGÄndG hinsichtlich der Dauer der Amtszeit der Änderung in § 13 angepasst worden ist (2 Amtszeiten – 10 Jahre), berücksichtigt, dass gerade unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein ehrenamtlicher Richter nicht unbegrenzt zur Ausübung des Amtes verpflichtet sein kann. Deshalb besteht die Möglichkeit nach einer Amtszeit von 10 Jahren (2 Amtsperioden) eine weitere Amtsausübung abzulehnen. Voraussetzung ist aber eine unmittelbar vorausgehende 10-jährige Tätigkeit in der Sozialgerichtsbarkeit; eine ehrenamtliche Richtertätigkeit in anderen Gerichtsbarkeiten reicht nicht aus. Auch bei § 18 Abs. 1 Nr. 2 muss der Ablehnungsgrund bei der Berufung bereits vorgelegen haben; ein Eintritt während der Amtszeit reicht nicht aus (vgl. § 18 Abs. 3).

 

Rz. 4

Der Ablehnungsgrund gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 liegt nur dann vor, wenn eine Tätigkeit für die Allgemeinheit ausgeübt wird. Um diesen Ablehnungsgrund nicht über Gebühr auszuweiten, kann dies nur angenommen werden bei Tätigkeiten für öffentlich-rechtliche Zwecke. Nicht zwingend erforderlich ist es, dass die ehrenamtliche Tätigkeit auch gemeinnützigen Zwecken dient. Bei Tätigkeiten in privatrechtlichen Vereinen kann aber auch ein Ablehnungsgrund gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 5 in Betracht kommen. Bei der Frage der Zumutbarkeit sind das öffentliche Interesse an der Ausübung des Amtes und die privaten Interessen des ehrenamtlichen Richters abzuwägen. Da das Ablehnungsrecht gemäß § 18 einen Ausnahmetatbestand statuiert, ist im Zweifel dem öffentlichen Interesse der Vorrang einzuräumen. Die Zumutbarkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist; es besteht kein Beurteilungsspielraum oder Ermessen. Nr. 3 ist mit der Regelung in § 24 Abs. 1 Nr. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes identisch; § 23 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und § 35 Nr. 2 GVG lassen hingegen nur eine andere ehrenamtliche Richtertätigkeit ausreichen.

 

Rz. 5

Bei Verhinderung wegen gesundheitlicher Gründe kann ebenfalls die Amtsübernahme abgelehnt werden. Voraussetzung ist aber ein nicht nur vorübergehender Zustand, der eine Amtsunfähigkeit während der gesamten Amtsperiode oder zumindest wesentlicher Abschnitte erwarten lässt. Die gesundheitlichen Gründe müssen schwerwiegend sein und zumindest glaubhaft gemacht werden.

 

Rz. 6

Der in § 18 Abs. 1 Nr. 5 genannte Ablehnungsgrund ist durch die Verwendung der beiden unbestimmten Rechtsbegriffe "wichtige Gründe" und "in besonderem Maße" geprägt, die beide der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Durch die kumulative Verwendung dieser beiden unbestimmten Rechtsbegriffe in einem Ausnahmetatbestand hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass nur in absoluten Ausnahmefällen eine Ablehnung nach Nr. 5 erfolgen kann. Bei der Anwendung von Nr. 5 ist deshalb große Zurückhaltung geboten. Es müssen Erschwernisse vorliegen, die mit den in Nr. 1 bis 4 genannten Gründen von ihrer Gewichtung vergleichbar sind (zur Betreuung eines kranken Angehörigen: BSG, Beschluss v. 23.1.2020, B 1 SF 3/19 S).

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