Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Entlassung aus dem Amt eines ehrenamtlichen Richters auf eigenen Antrag. Pflege eines Familienangehörigen
Orientierungssatz
Die Pflege eines Familienangehörigen stellt einen wichtigen Grund im Sinne des § 18 Abs 1 Nr 5 SGG dar.
Normenkette
SGG § 18 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 S. 1, § 47 S. 2
Tenor
Die zur ehrenamtlichen Richterin beim Bundessozialgericht berufene X wird auf Antrag aus ihrem Amt entlassen.
Gründe
Mit E-Mail vom 8.11.2019 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein Schreiben des Sozialverbandes Deutschland vom 5.11.2019 übersandt, in dem der Landesgeschäftsführer darum bittet, Frau X aufgrund der Pflegebedürftigkeit eines Familienangehörigen aus ihrem Amt als ehrenamtliche Richterin beim BSG zu entlassen.
Nach § 47 Satz 2 iVm § 18 Abs 3 Satz 1 und Abs 1 Nr 5 SGG kann ein ehrenamtlicher Richter auf Antrag aus seinem Amt entlassen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ihm wichtige Gründe die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschweren. Mit Schreiben vom 17.12.2019 hat Frau X glaubhaft gemacht, dass sie ihre 99-jährige Mutter betreuen und pflegen muss und gleichzeitig selbst gesundheitliche Einschränkungen hat, so dass sie ihrer Aufgabe als ehrenamtliche Richterin nicht mehr gerecht werden kann. Die Pflege eines Familienangehörigen stellt einen wichtigen Grund im Sinne des § 18 Abs 1 Nr 5 SGG dar (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 18 RdNr 3d; Adams in jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 18 RdNr 27), so dass Frau X aus ihrem Amt als ehrenamtliche Richterin beim BSG entlassen wird.
Fundstellen
RohR 2020, 110 |
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