Rz. 15

Der Beschwerdeführer kann für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe beantragen. Der Antrag unterliegt nicht dem Vertretungszwang. Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und für die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist, dass sowohl der Antrag auf Prozesskostenhilfe als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden, sofern nicht der Antragsteller ohne sein Verschulden auch hieran gehindert war (vgl. BSG, Beschluss v. 8.11.2005, B 1 KR 76/05 und BSG, Beschluss v. 30.4.1982, 7 BH 10/82). Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Beschwerdeführer wegen Versäumung der Frist zur formgerechten Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

Sofern der Beschwerdeführer den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unbedingt mit der eingelegten Beschwerde stellt, muss er ungeachtet der Frage, ob Prozesskostenhilfe bewilligt wird, die Beschwerde fristgerecht begründen. Geschieht dies nicht, ist die Begründungsfrist schuldhaft versäumt. Eine Wiedereinsetzung kommt dann nicht in Betracht. Diese Konsequenz kann der Beschwerdeführer verhindern, indem er isoliert Prozesskostenhilfe beantragt. Wird diese innerhalb der Einlegungs- bzw. Begründungsfrist bewilligt, was aus zeitlichen Gründen kaum vorstellbar ist, muss er zwar grundsätzlich innerhalb der Fristen die entsprechenden Rechtshandlungen vornehmen. Ist ihm dies aber angesichts des Zeitablaufs nicht möglich oder wird Prozesskostenhilfe nach Ablauf der Fristen bewilligt, ist eine Wiedereinsetzung (§ 67) möglich. Sofern die Fristen abgelaufen sind, muss er die Nichtzulassungsbeschwerde binnen eines Monats nach Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses (§ 67 Abs. 2) einlegen und binnen eines weiteren Monats begründen (vgl. BSG, MDR 1978 S. 171). Legt der Beschwerdeführer Nichtzulassungsbeschwerde nur unter der Bedingung ein, dass Prozesskostenhilfe bewilligt wird, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, denn sie kann nicht bedingt und nicht hilfsweise eingelegt werden (vgl. Peters/Sautter/Wolff, § 160a Rz. 13).

Nach der – verfassungsrechtlich gebilligten – ständigen Rechtsprechung aller obersten Gerichtshöfe des Bundes ist im Verfahren der Prozesskostenhilfebewilligung ein über die unmittelbare Erfolgsaussicht des konkret angestrebten Rechtsmittels hinaus erweiterter Beurteilungsspielraum eröffnet, der es erlaubt, eine öffentlich-rechtliche Unterstützung bei der Beschreitung des Rechtswegs auch dann zu verweigern, wenn der Antragsteller in der Sache letztlich ohne Erfolg bleiben muss (vgl. BSG, Beschluss v. 9.5.2007, B 12 KR 1/07 B; BSG, Beschluss v. 5.9.2005, B 1 KR 9/05 BH). Bezüglich der Frage, ob Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, kommt es mithin nicht nur auf die Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde an, vielmehr ist auch zu prüfen, ob der Kläger mit diesem Anspruch im späteren Revisionsverfahren Erfolg haben könnte (vgl. BSG, Beschluss v. 21.10.1998, B 9 V 92/98 B; BSG, Beschluss v. 10.3.1976, 7 BAr 36/75; Peters/Sautter/Wolff, § 160a Rz. 18). Das Recht der Prozesskostenhilfe wird davon getragen, dass mittels der prognostisch festzustellenden Erfolgsaussichten kein Prozess gefördert werden soll, dessen Ziel absehbar nicht erreicht werden kann (vgl. BGH, NJW 1994 S. 1160; BSG, Beschluss v. 2.2.1993, 11 BAr 109/92; BSG, Beschluss v. 8.8.1994, 9 BV 93/94).

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