Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 29.04.1998)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluß des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. April 1998 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluß wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Zwischen den Beteiligten ist die Neufeststellung des Versorgungsanspruchs nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) streitig. Der Kläger ist zwar als Kriegsbeschädigter anerkannt, erhält jedoch keine Versorgungsrente, da die anerkannten Schädigungsfolgen, ua ein Stecksplitter im linken Fuß, keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 25 vH verursachen. Der Beklagte hat es abgelehnt, dem Kläger Versorgungsrente zu bewilligen. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat nach Beweisaufnahme ausgeführt, daß Veränderungen, die auf Entzündungen im Bereich des Fußknochens schließen ließen, nicht vorhanden seien. Der Metallsplitter liege unverändert und reizlos im Bereich des Fußwurzelknochens. Die Hilfsanträge des Klägers müßten ebenfalls erfolglos bleiben. Hinsichtlich der Gewährung von Heilbehandlung zur Entfernung des Stecksplitters fehle es an einem anfechtbaren Verwaltungsakt. Die Zahlung eines monatlichen Schmerzensgeldes für den Fall, daß die Heilbehandlung zu gefährlich sein sollte, sei im BVG nicht vorgesehen. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen.

Die beantragte Prozeßkostenhilfe kann dem Kläger nicht bewilligt werden, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SozialgerichtsgesetzSGG – iVm § 114 Zivilprozeßordnung). Keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgezählten Gründe für die Zulassung der Revision ist hier nach Prüfung der Gerichtsakten erkennbar. So stellen sich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, also solche, die bisher von der Rechtsprechung nicht geklärt sind, und es ist auch nicht ersichtlich, daß die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Bundesverfassungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG). Auch Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) liegen nicht vor. Eine Rüge mangelnder Sachaufklärung (Verstoß gegen § 103 SGG) kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger vor dem LSG keinen Beweisantrag gestellt hat (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Diese Vorschrift läßt die Rüge der Beweiswürdigung ebenfalls nicht zu. Soweit das LSG festgestellt hat, der Kläger sei nicht schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben ausgeschieden, für eine schädigungsbedingte Minderung des Erwerbseinkommens fehle jeder Anhalt und er sei nicht besonders beruflich getroffen, gilt im Ergebnis das gleiche, weil der Kläger auch insoweit keine Beweisanträge gestellt hat. Schließlich sind auch Zulassungsgründe für die vom Kläger gestellten Hilfsanträge nicht erkennbar.

Die verlangte Heilbehandlung ist bisher nicht Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens gewesen. Aber selbst wenn man davon ausgeht, daß das Sozialgericht (SG) bezüglich des Heilbehandlungsanspruchs die Klage nicht als unzulässig hätte abweisen dürfen und es insoweit verfahrensfehlerhaft gehandelt hat (vgl dazu Kummer, Das sozialgerichtliche Verfahren, 1996 RdNrn 118 und 119 für das Fehlen des Widerspruchsbescheides sowie Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 6. Aufl, für das Fehlen des Verwaltungsaktes § 54 RdNr 8), weil es den Beteiligten keine Gelegenheit zur Nachholung der Verwaltungsentscheidung gegeben hat und das LSG durch die Bestätigung des Urteils des SG insoweit ebenfalls verfahrensfehlerhaft entschieden hat, wäre Prozeßkostenhilfe für diesen Anspruch gleichwohl nicht zu bewilligen. Denn insoweit kommt es nicht nur auf die Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde an, sondern es ist zu prüfen, ob der Kläger mit diesem Anspruch auch im späteren Revisionsverfahren Erfolg haben könnte (vgl BSG SozR 1750 § 114 Nr 1; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 312). Das ist zu verneinen, denn bereits im Verfahren L 13 V 2455/90 vor dem LSG hat der Chirurg Dr. G.,… Vertrauensarzt der deutschen Botschaft in W.,… ausgeführt, es bestehe keine Sicherheit, daß die Operation des Splitters eine Verminderung der Schmerzen des Klägers bewirke (vgl S 3 des LSG-Urteils). Danach ist eine Heilbehandlung offenbar nicht erfolgversprechend. Die vom Kläger statt dessen begehrte Zahlung einer monatlichen Rente als Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 DM kommt nach dem BVG nicht in Betracht.

Die vom Kläger selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, denn sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch zugelassene Prozeßbevollmächtigte eingelegt und von diesen begründet werden (vgl §§ 160a Abs 2 Satz 1, 166 Abs 1 SGG). Da diese Voraussetzungen hier fehlen, ist die Beschwerde als unzulässig entsprechend § 169 SGG zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI793366

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