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Die derzeitige Fassung der Vorschrift beruht auf dem Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege v. 1.3.1993 (BGBl. I S. 350). Nach alter Rechtslage konnte der Vorsitzende des Senats die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Vorbescheid als unzulässig verwerfen, wenn er mit dem Berichterstatter darüber einig war, dass die Berufung unzulässig oder verspätet eingelegt worden ist. An die Stelle des Vorbescheids (§ 158 Abs. 2 a. F.) ist nunmehr der Beschluss getreten. Die Norm soll das Verfahren bei Unzulässigkeit der Berufung in gleicher Weise regeln wie § 125 Abs. 2 VwGO in der seit 1.1.1991 geltenden Fassung (BT-Drs. 12/1217 S. 53). Indessen weicht § 158 hiervon insbesondere in Satz 1 ab, der mit § 158 Abs. 1 SGG a. F., nicht jedoch mit § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO übereinstimmt. Ferner wurde in § 158 auf das in § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO formulierte Gebot verzichtet, die Beteiligten vor einer Entscheidung durch Beschluss zu hören, da die Anhörungspflicht bereits aus § 62 SGG folge (BT-Drs. 12/1217 S. 53). Ab 1.4.2005 wurde § 158 Satz 1 mittels Art. 4 Nr. 16 des JKomG v. 22.3.2005 (BGBl. I S. 837) wegen der Einfügung des § 65a SGG durch die Worte "oder nicht in elektronischer Form" ergänzt. Seither können nicht nur vorbereitende Schriftsätze, sondern auch bestimmende Schriftsätze als elektronisches Dokument eingereicht werden können und damit die Schriftform wahren. Die Einreichung z. B. der Berufungsschrift als elektronisches Dokument nach § 65a SGG setzt allerdings zunächst eine Verordnung der jeweiligen Landesregierung voraus. Für die Berufungsschrift als elektronisches Dokument, die dann dem nach § 151 SGG schriftlich zu unterzeichnendem Schriftstück gleichstehen soll, ist in der Verordnung eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vorzuschreiben (§ 65a Abs. 1 Satz 3 SGG). Daneben kann aber auch ein anderes sicheres Verfahren zugelassen werden, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt (§ 65a Abs. 1 Satz 4 SGG). Zu den Einzelheiten vgl. die Kommentierung zu § 65a SGG.

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