1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die derzeitige Fassung der Vorschrift beruht auf dem Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege v. 1.3.1993 (BGBl. I S. 350). Nach alter Rechtslage konnte der Vorsitzende des Senats die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Vorbescheid als unzulässig verwerfen, wenn er mit dem Berichterstatter darüber einig war, dass die Berufung unzulässig oder verspätet eingelegt worden ist. An die Stelle des Vorbescheids (§ 158 Abs. 2 a. F.) ist nunmehr der Beschluss getreten. Die Norm soll das Verfahren bei Unzulässigkeit der Berufung in gleicher Weise regeln wie § 125 Abs. 2 VwGO in der seit 1.1.1991 geltenden Fassung (BT-Drs. 12/1217 S. 53). Indessen weicht § 158 hiervon insbesondere in Satz 1 ab, der mit § 158 Abs. 1 SGG a. F., nicht jedoch mit § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO übereinstimmt. Ferner wurde in § 158 auf das in § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO formulierte Gebot verzichtet, die Beteiligten vor einer Entscheidung durch Beschluss zu hören, da die Anhörungspflicht bereits aus § 62 SGG folge (BT-Drs. 12/1217 S. 53). Ab 1.4.2005 wurde § 158 Satz 1 mittels Art. 4 Nr. 16 des JKomG v. 22.3.2005 (BGBl. I S. 837) wegen der Einfügung des § 65a SGG durch die Worte "oder nicht in elektronischer Form" ergänzt. Seither können nicht nur vorbereitende Schriftsätze, sondern auch bestimmende Schriftsätze als elektronisches Dokument eingereicht werden können und damit die Schriftform wahren. Die Einreichung z. B. der Berufungsschrift als elektronisches Dokument nach § 65a SGG setzt allerdings zunächst eine Verordnung der jeweiligen Landesregierung voraus. Für die Berufungsschrift als elektronisches Dokument, die dann dem nach § 151 SGG schriftlich zu unterzeichnendem Schriftstück gleichstehen soll, ist in der Verordnung eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vorzuschreiben (§ 65a Abs. 1 Satz 3 SGG). Daneben kann aber auch ein anderes sicheres Verfahren zugelassen werden, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt (§ 65a Abs. 1 Satz 4 SGG). Zu den Einzelheiten vgl. die Kommentierung zu § 65a SGG.

2 Rechtspraxis

2.1 Voraussetzungen des Satzes 1

2.1.1 Berufung

 

Rz. 2

§ 158 betrifft das Rechtsmittel der Berufung. Auch die Anschlussberufung kann als unzulässig verworfen werden. Das wird aber wegen den im Verhältnis zur selbstständigen Berufung geringeren Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. § 143 Rz. 5a) nur selten in Betracht kommen (Peters/Sautter/Wolff, SGG, 8/2005, § 158 Rn. 8). Die Vorschrift ist entsprechend anwendbar, wenn eine Wiederaufnahmeklage gegen eine Berufungsentscheidung nach § 179 SGG, i. V. m. §§ 579, 580 ZPO unzulässig (vgl. LSG NRW, Beschluss v. 18.3.2003, L 8 LW 14/01; Beschluss v. 24.2.1994, L 15 U 103/93, SGb 1994 S. 522; vgl. auch BSG, Beschluss v. 24.4.2008, B 9 SB 78/07 B, SozR 4-1500 § 158 Nr. 3 mit Anm. Spiolek, jurisPR-SozR 22/2008 Anm. 6; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 158 Rn. 6; Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 158 Rn. 18; zu § 125 Abs. 2 VwGO vgl. BVerwG, Beschluss v. 31.10.1995, 5 B 176/95, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 29; OVG Bremen, Beschluss v. 19.3.1990, 2 T 1/90, NJW 1990 S. 2337). Bei einer unzulässigen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung (§ 145) ist § 202 SGG i. V. m. § 572 Abs. 2 ZPO anzuwenden und die Beschwerde durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen. Der analogen Anwendung des § 158 bedarf es nicht, weil Beschwerden ohnehin vom LSG als Beschwerdegericht durch unanfechtbaren Beschluss verworfen werden, so dass § 158 in diesem Fall keine Verfahrensvereinfachung bringen könnte (Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 158 Rn. 2; Meßling, in: Hennig, SGG, 10/2011, § 158 Rn. 8).

2.1.2 Unstatthaftigkeit/Unzulässigkeit

 

Rz. 3

Während nach § 158 Satz 1 die Berufung (nur) dann als unzulässig zu verwerfen ist, wenn sie nicht statthaft ist oder nicht fristgemäß oder nicht formgerecht eingelegt wurde, setzt § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO seit 1.1.1991 voraus, dass die Berufung unzulässig ist. Nach § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO a. F. waren die Voraussetzungen für eine Verwerfung in gleicher Weise eingegrenzt wie die des § 158 Satz 1. Mit dem Wegfall der in § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO n. F. gelisteten Verwerfungsvoraussetzungen wollte der Gesetzgeber Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit v. 31.3.1978 in die VwGO integrieren. Hierdurch sollte § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO a. F. ergänzt werden, indem die Verwerfung der Berufung durch Beschluss auch für den Fall ermöglicht wurde, dass andere als die in der VwGO genannten "Erfordernisse" fehlten (BT-Drs. 11/7030, S. 31). Aus diesen Zusammenhängen folgt, dass § 158 Satz 1 dahin zu interpretieren ist, dass die Berufung nicht nur wegen Unstatthaftigkeit, Fristversäumnis oder Formmangels sondern auch wegen Fehlens einer anderen Zulässigkeitsvoraussetzung durch Beschluss als unzulässig verworfen werden darf (Zeihe, SGG, 11/2010, § 158 Rn. 6a; Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 157 Rn. 4; Keller, SGG, § 158 Rn. 5; Meßling, in: Hennig, SGG, § 158 Rn. 2; Wolff-Dellen, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2009, § 15...

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