Rz. 5

Über § 83 i. V. m. Art. 15 DSGVO steht der betroffenen Person das Recht auf Auskunft hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können (vgl. die Komm. zu § 83). Dies beinhaltet bzw. daraus folgend ergeben sich das Recht auf Berichtigung der sie betreffenden personenbezogenen Daten nach Art. 16 DSGVO (Rz. 8 ff.) sowie ein Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO), wenn die Speicherung ihrer Daten gegen diese Verordnung oder gegen das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, verstößt (Rz. 11 ff.) und unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO (Rz. 16 ff.). In diesen Fällen bestehen Mitteilungspflichten des Verantwortlichen nach Art. 19 DSGVO (Rz. 22 bis 24).

Das Recht auf Berichtigung und Löschung korrespondiert mit dem Grundsatz der "Richtigkeit" des Art. 5 Abs. 1 Buchst. d DSGVO, nach dem personenbezogene Daten sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein müssen und hierfür "alle angemessenen Maßnahmen zu treffen sind, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden".

Weiterhin steht der betroffenen Person nach Art. 20 DSGVO das Recht auf Datenübertragbarkeit (Rz. 25 ff.) und nach Art. 21 DSGVO ein Widerspruchsrecht zu (Rz. 32 ff.).

 

Rz. 6

Für alle Rechte der betroffenen Person gilt das Antragsprinzip, wie sich jeweils aus den Worten "zu verlangen" ergibt. Formvorschriften gibt es für die betroffene Person nicht.

 

Rz. 7

Art. 12 Abs. 1 DSGVO konkretisiert die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person, in dem er den Verantwortlichen auch für die Mitteilung nach Art. 15 bis 21 DSGVO zu geeigneten Maßnahmen verpflichtet, um der betroffenen Person alle Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln.

Der Verantwortliche hat gemäß Art. 12 Abs. 2 DSGVO der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß den Art. 15 bis 22 DSGVO zu erleichtern. Hierzu gehört z. B., dass sie

  • unentgeltlich insbesondere Zugang zu personenbezogenen Daten und deren Berichtigung oder Löschung beantragen und ggf. erhalten oder von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen kann und
  • Anträge elektronisch stellen kann, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten elektronisch verarbeitet werden (Erwägungsgrund [EG] 59 DSGVO).

Es wird ergänzend auf die Kommentierung zu § 83 hingewiesen, die ab Rz. 16 ff. auch Ausführungen zu Art. 12 DSGVO enthält.

2.1 Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO

 

Rz. 8

Die Begriff der Berichtigung ist nicht in Art. 4 DSGVO und auch nicht in § 67 definiert. Es kommt bei einer Berichtigung darauf an, ggf. durch Kombination von Verarbeitungsvorgängen (Art. 4 Nr. 2 DSGVO) unrichtige Daten zu entfernen (zu löschen) und durch die zutreffenden oder gar nicht zu ersetzen. Die Berichtigung entspricht im Wesentlichen dem Begriff der Veränderung gespeicherter Daten nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO. Danach ist Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter Daten (vgl. die Komm. zu § 67 Rz. 25).

Wie sich aus Art. 16 Satz 2 DSGVO ergibt, gehört hierzu auch das Ergänzen fehlender Daten (vgl. Rz. 8).

 

Rz. 9

Gemäß Art. 16 Satz 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Die Daten, um die es hier geht, sind unstrittig falsch. Die Unrichtigkeit wird weder von der Stelle nach § 35 SGB I (dem Verantwortlichen) noch von der betroffenen Person bezweifelt. Die Pflicht zur Berichtigung ist eindeutig.

 

Rz. 10

Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person nach Art. 16 Satz 2 DSGVO das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen.

Hier geht es letztlich nicht um die Frage, ob die vorhandenen Daten richtig oder falsch sind, sondern dass aus Sicht der betroffenen Person nicht alle für den Zweck der Verarbeitung erforderlichen Daten vorhanden sind. Sie hat daher nach Satz 2 das Recht auf Vervollständigung.

2.2 Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO

 

Rz. 11

Nach § 67 Abs. 6 Nr. 5 a. F. war Löschen bis zum 24.5.2018 als das Unkenntlichmachen gespeicherter Daten definiert. Seit dem 25.5.2018 listet Art. 4 Nr. 2 DSGVO Löschen und Vernichtung als Vorgänge der Verarbeitung auf, definiert diese aber nicht näher. Auch § 67 enthält hierzu keine ergänzende Definition (vgl. die dort. Komm.). Insoweit wird weiter an der Definition des § 67 Abs. 6 Nr. 5 a. F. festgehalten.

In der Praxis bedeutet das die physische Vernichtung der Daten oder gar des gesamten Datenträgers, z. B. die Aktenvernichtung. Das Ergebnis ist ein völliger Ausschluss der weiteren Verarbeitung im Gegensatz zur Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. Art. 18 Abs. 2 DSGVO (vgl. Rz. 21).

2.2.1 Voraussetzungen für eine Löschung gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO

 

Rz. 12

Art. 17 Abs. 1 DSGVO regelt zu...

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