Rz. 22

Der Verantwortliche ist nach Art. 19 Satz 1 DSGVO verpflichtet, allen Empfängern personenbezogener Daten mitzuteilen, wenn es zu einer Berichtigung nach Art. 16 DSGVO (Rz. 8), einer Löschung nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO (Rz. 11 ff.) oder eine Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO (Rz. 16 ff.) gekommen ist.

 

Rz. 23

Wenn die betroffene Person dies verlangt, hat der Verantwortliche sie über diese Empfänger zu unterrichten (Art. 19 Satz 2 DSGVO).

 

Rz. 24

Diese Verpflichtung besteht ausnahmsweise nicht, wenn dies unmöglich oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.

In Anlehnung an EG 62 DSGVO zu den Mitteilungspflichten an die betroffene Person könnten als Anhaltspunkte zur Beurteilung des Aufwandes auch hier die Zahl der betroffenen Empfänger oder das Alter der Daten oder etwaige geeignete Garantien in Betracht gezogen werden.

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