0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Zweite SGB-ÄndG v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1229) neu gefasst. Im Zusammenhang mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) ist sie neu bekanntgemacht worden.

§ 83 wurde durch das Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze v. 18.5.2001 (BGBl. I S. 904), mit dem die Vorschriften des SGB X an die EU-Datenschutzrichtlinie angepasst wurden (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. EG L 281 v. 23.11.1995 S. 31), in Abs. 1 Satz 1, 3 und 4, Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 1 geändert bzw. neu gefasst.

Zum 25.5.2018 wurde § 83 durch Art. 24 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) an die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) v. 27.4.2016 (ABl. L 119/1) angepasst: Abs. 1 enthält Ausnahmeregelungen zu Art. 15 DSGVO, Abs. 2 entspricht im Wesentlichen dem früheren Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 3 dem früheren Abs. 5 und Abs. 4 dem früheren Abs. 6. Der Inhalt von Abs. 5 entspricht der Regelung des Abs. 3 a. F.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten gehört zu den Rechten der betroffenen Person nach dem Vierten Abschnitt des 2. Kapitels (§§ 81 ff.). § 83 a. F. regelte bis zum 24.5.2018 umfassend den Umfang und die Modalitäten, um das Auskunftsrecht der betroffenen Person umzusetzen. Seit dem 25.5.2018 enthält er nur noch ergänzende Ausnahmeregelungen zu den sich seit diesem Zeitpunkt unmittelbar aus Kap. III der DSGVO (Art. 12 bis Art. 23 DSGVO) ergebenden Rechten der betroffenen Person.

Das Auskunftsrecht der betroffenen Person ergibt sich seit dem 25.5.2018 unmittelbar aus Art. 15 DSGVO (Rz 3 ff.) .

Art. 23 DSGVO sieht vor, dass u. a. die Rechte und Pflichten gemäß den Art. 12 bis 22 DSGVO durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten beschränkt werden können, verlangt aber besondere Maßnahmen zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten der von der Beschränkung betroffenen Person. Der deutsche Gesetzgeber hat mit den in § 34 BDSG und § 83 vorgenommenen Einschränkungen der Auskunftsrechte der betroffenen Person davon Gebrauch gemacht.

2 Rechtspraxis

2.1 Auskunftsrecht der betroffenen Person gemäß Art. 15 DSGVO

 

Rz. 3

"Die betroffene Person sollte ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen können, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können". Dieser Erwägungsgrund (EG) 63 der DSGVO wird mit Art. 15 Abs. 1 DSGVO umgesetzt (Rz. 4).

"Wie schon nach der bisherigen Rechtslage haben betroffene Personen das Recht mit formlosem Antrag und ohne Begründung von einem Verantwortlichen Auskunft über dort gespeicherte personenbezogene Daten zu verlangen" (Offizielles Kurzpapier der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder – Datenschutzkonferenz – DSK).

Sofern der Verantwortliche eine große Menge von Informationen über die betroffene Person verarbeitet, hat die betroffene Person zu präzisieren, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht (EG 63 DSGVO).

Art. 15 Abs. 2 DSGVO enthält ergänzende Rechte, für den Fall, dass personenbezogene Daten in ein Drittland übermittelt wurden (Rz. 6). Art. 15 Abs. 3 und 4 DSGVO regelt die Form der Auskunftserteilung und mögliche Einschränkungen (Rz. 12 ff.).

Anders als bei den Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO geht hier der Impuls zum Tätigwerden des Verantwortlichen von der betroffenen Person aus, wie sich aus den Worten "hat das Recht ... zu verlangen" ergibt.

2.1.1 Umfang des Auskunftsrecht gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO

 

Rz. 4

Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person zunächst das Recht von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Sofern dies der Fall ist, hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten. Dies schließt Daten in ihren Patientenakten ein, die Informationen wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen enthalten (EG 63 DSGVO).

Neben dieser Auskunft über den "Bestand" an personenbezogenen Daten hat die betroffene Person nach Art. 15 Abs. 1 HS 2 DSGVO das Recht auf folgende Informationen:

  • die Verarbeitungszwecke (Buchst. a), dies korrespondiert mit dem Grundsatz der Zweckbindung aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. b DSGVO (vgl. die Komm. zu § 35 SGB I);
  • die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden (Buchst. b);
  • die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, ins...

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