0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat mit dem SGB X v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) ab 1981 in Kraft und wurde mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) mit Wirkung zum 1.1.2001 neu bekannt gemacht. Abs. 6 Satz 1 ist mit dem Dritten Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften v. 21.8.2002 (BGBl. I S. 3322) zum 1.2.2003 neu gefasst worden.

Abs. 5 und 6 wurden geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG) v. 11.12.2008 (BGBl. I S. 2418) mit Wirkung zum 18.12.2008.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 13 entspricht weitgehend § 14 VwVfG und inhaltlich § 80 AO. Den Beteiligten soll damit die Möglichkeit eingeräumt werden, sich sachkundiger und verhandlungsgewandter Bevollmächtigter zu bedienen. Dafür besteht im Verwaltungsverfahren ein praktisches Bedürfnis, zumal die Beteiligten, wenn sie rechtsunkundig sind, oft Wert auf eine Vertretung legen. Die vom Bevollmächtigten vorgenommenen Verfahrenshandlungen binden den Beteiligten, als hätte er sie selbst vorgenommen.

§ 13 gilt nur für das Verwaltungsverfahren einschließlich des Vorverfahrens. Für das sozial- und verwaltungsgerichtliche Verfahren ist die Vertretung durch Bevollmächtigte und die Hinzuziehung von Beiständen in § 73 SGG und § 67 VwGO geregelt. Mit der Vollmacht für das Verwaltungsverfahren kann allerdings die Prozessvollmacht (vgl. § 81 ZPO) für ein sich anschließendes Gerichtsverfahren bereits erteilt und verbunden werden (BSG, Urteil v. 15.8.1991,12 RK 39/90, SozR 3-1500 § 73 Nr. 2).

2 Rechtspraxis

2.1 Anwendungsbereich

 

Rz. 3

Im Verwaltungsverfahren besteht kein Vertretungszwang. Bevollmächtigte und Beistände können natürliche und juristische Personen sein (vgl. Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 SGG). Natürliche Personen müssen stets handlungsfähig (vgl. § 11) und damit voll geschäftsfähig sein, juristische Personen handeln durch ihre Organe oder mit der Vertretung beauftragten Vertreter (vgl. § 73 Abs. 2 Satz 3 SGG). Auch der Vollmachtgeber selbst muss handlungsfähig sein. Insgesamt wird durch das Recht, sich eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen, der Rechtsschutz der Beteiligten verbessert und eine Chancengleichheit zwischen dem vielfach unerfahrenen Versicherten bzw. Bürger und der rechtskundigen Behörde ermöglicht. Eine gewillkürte Vertretung liegt auch im Hinblick auf eine Konzentration des Verwaltungsverfahrens regelmäßig im Interesse der Behörde. Ein Anspruch auf kostenfreie Vertretung und Beratung ist damit nicht verbunden.

2.2 Vollmacht

 

Rz. 4

Die Vertretungsmacht des Bevollmächtigten beruht auf einer Vollmacht des Vertretenen, also auf einem Rechtsgeschäft (vgl. §§ 166 Abs. 2, 167 BGB) und nicht auf Gesetz. Dabei sind die Vertretungsbefugnisse im Außenverhältnis und das Innenverhältnis zwischen Bevollmächtigtem und Vollmachtgeber zu unterscheiden. Die Vollmacht wirkt nur nach außen und ist vom Rechtsgeschäft zu unterscheiden, welches das Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem regelt. Eine Überschreitung der im Innenverhältnis getroffenen Abmachungen kann eine Schadensersatzpflicht des Bevollmächtigten begründen, berührt aber grundsätzlich nicht die Wirksamkeit der im Rahmen einer Vollmacht vorgenommenen Vertretungshandlungen. Im Verhältnis zur Behörde ist die Vollmacht Verfahrenshandlung, im Verhältnis zu dem Bevollmächtigten Rechtsgeschäft. Der Umfang der Vollmacht ist nach Abs. 1 Satz 2 unbeschränkt, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Die Vollmacht ermächtigt zu allen Verfahrenshandlungen, die das Verwaltungsverfahren betreffen, also insbesondere zur Stellung von Anträgen, zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen. Auch zu privatrechtlichen Willenserklärungen (z. B. Vergleich, Verzicht, Anerkenntnis) dient die Vollmacht. Verfahrenshandlungen, die vom Beteiligten nur höchstpersönlich vorgenommen werden können (z. B. eidesstattliche Versicherung, persönliche Anhörung oder die Einwilligung in die Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten gemäß § 67 Abs. 2), werden von der Vollmacht nicht gedeckt. Auch ist die Befugnis der Beteiligten zu einem eigenen Sachvortrag durch die Vollmacht nicht eingeschränkt.

 

Rz. 5

Eine Beschränkung der Vollmacht auf einzelne Verfahrenshandlungen oder -abschnitte ist zulässig, für die Behörde jedoch so lange unbeachtlich, wie sie sich nicht aus dem Inhalt ergibt. Grundsätzlich bedarf die Vollmacht aber keiner besonderen Form; sie kann auch mündlich erteilt werden, und zwar gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder der Behörde. Auf Verlangen muss der Bevollmächtigte seine Vollmacht allerdings schriftlich nachweisen (Abs. 1 Satz 3), etwa dann, wenn Zweifel an der Vollmacht bestehen. Die Behörde entscheidet hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen. Wenn ein Bevollmächtigter ohne Vollmacht diese nicht innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist nachweist, werden seine Erklärungen unwirksam, falls sie der Beteiligte nicht genehmigt. Das Fehlen der Vollmacht kann durch Genehmigung während des Verwaltungsverfahrens nachträglich geheilt werden.

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