Rz. 6

Bevollmächtigter ist, wer von einem Beteiligten i. S. d. § 12 oder dessen Vertreter durch Rechtsgeschäft beauftragt wurde, für ihn und statt seiner die Rechte und Pflichten generell oder in einem Verwaltungsverfahren wahrzunehmen, z. B. Rechtsanwälte, Patentanwälte, Mitarbeiter von Gewerkschaften oder sonstigen selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder sowie Personen, die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zur Vertretung befugt sind. Daneben kann Bevollmächtigter grundsätzlich jede andere natürliche und handlungsfähige Person sein, nicht jedoch der gesetzliche Vertreter des Beteiligten. Der Bevollmächtigte tritt im Verfahren an Stelle des Beteiligten auf. Dieser ist grundsätzlich nicht weiter verpflichtet, persönlich am Verfahren teilzunehmen. Eine besondere Qualifikation ist für den Bevollmächtigten nicht vorgeschrieben; der Bevollmächtigte muss handlungsfähig i. S. v. § 11 Abs. 1 Nr. 1 sein, was volle Geschäftsfähigkeit voraussetzt. Eine Bevollmächtigung beschränkt geschäftsfähiger oder geschäftsunfähiger Personen ist mit dem Risiko der Zurückweisung des Vertreters durch die Behörde behaftet. Bei der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II ist § 38 SGB II vorrangig zu berücksichtigen, wonach vermutet wird, dass der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen solche Leistungen zu beantragen.

 

Rz. 7

Der Bevollmächtigte handelt für und anstelle des Beteiligten. Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Verfahrenshandlungen wirken für und gegen den Vertretenen, der die Kenntnis und das Kennenmüssen bestimmter Umstände sowie das Verschulden des Bevollmächtigten (z. B. Fristversäumnis) gegen sich gelten lassen muss. Die Behörde muss sich bei allen Verfahrenshandlungen, die sie gegenüber dem Beteiligten vornehmen will, an den Bevollmächtigten wenden (Abs. 3 Satz 1). Wendet sich die Behörde unmittelbar an den Beteiligten selbst, ohne den Bevollmächtigten zu unterrichten, beginnen Fristen nicht zu laufen. Es obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, inwieweit sie auch den Beteiligten einschalten will. Ausnahmsweise kann – entsprechend ihrem pflichtgemäßen Ermessen – die Behörde sich an den Beteiligten wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist (Abs. 3 Satz 2). Dann muss die Behörde den Bevollmächtigten hiervon verständigen (Abs. 3 Satz 3), indem sie ihm z. B. eine Durchschrift des an den Beteiligten gerichteten Schreibens übersendet. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so gelten die Zustellungsvorschriften gemäß § 7 VwZG bzw. der entsprechenden Landesgesetze (Abs. 3 Satz 4). Dabei ist insbesondere § 7 VwZG zu beachten, wonach Zustellungen an den Bevollmächtigten gerichtet werden können (Abs. 1 Satz 1), jedoch an ihn zu richten sind, wenn er eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat (Abs. 1 Satz 2). Die Regel des Abs. 3 Satz 1 wird durch § 37 Abs. 1 Satz 2 durchbrochen. Danach kann der Verwaltungsakt dem Bevollmächtigten bekanntgegeben werden. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, wem sie den Verwaltungsakt bekannt geben will, unmittelbar dem Beteiligten oder dessen Bevollmächtigten. Erfolgt die Bekanntgabe durch Zustellung, so ist § 7 VwZG zu beachten. Der Beteiligte selbst kann sich unmittelbar an die Behörde wenden und muss den Bevollmächtigten nicht einbeziehen. Allerdings kann ein solches Verhalten, wenn es mehrmals praktiziert wird, dem Bevollmächtigten das Recht geben, sein Mandat niederzulegen. Bei Widersprüchen zwischen dem Vorbringen des Beteiligten und dem seines Bevollmächtigten hat die Behörde nach § 20 zu verfahren.

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