Rz. 9

Sofern Anspruch auf Vollwaisenrente aus mehreren Versicherungsverhältnissen besteht, ist die Vollwaisenrente unter Berücksichtigung der persönlichen Entgeltpunkte der zwei Verstorbenen mit den höchsten Renten (§ 66 Abs. 2 Nr. 3) zu berechnen. Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten gemäß § 78 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 87 Abs. 1 Nr. 2 ist hierbei ausschließlich auf der Grundlage der rentenrechtlichen Zeiten des verstorbenen Elternteils mit der höchsten Rente zu ermitteln (§ 78 Abs. 3 Satz 1). Auf diesen Zuschlag werden die persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 9) des verstorbenen Elternteils mit der zweithöchsten Rente gemäß § 78 Abs. 3 Satz 2 angerechnet. 

 

Rz. 10

In Fällen der Wanderversicherung mit Beteiligung der knappschaftlichen Rentenversicherung ist darüber hinaus § 87 Abs. 2 und 3 zu beachten. Abs. 2 regelt, dass persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung, die auf einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für eine Vollwaisenrente mit Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung anzurechnen sind, zuvor mit dem Faktor 0,75 zu vervielfältigen sind. Nach Abs. 3 der Vorschrift sind persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung, die auf einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für eine Vollwaisenrente mit Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung anzurechnen sind, zuvor mit dem Faktor 1,3333 zu vervielfältigen. Die in Abs. 2 und 3 vorgesehene Umrechnung der nach § 78 Abs. 3 Satz 2 anzurechnenden persönlichen Entgeltpunkte ist wegen der im Vergleich zur allgemeinen Rentenversicherung um ein Drittel höheren Rentenartfaktoren der knappschaftlichen Rentenversicherung notwendig.[1]

 

Beispiel zu § 87 Abs. 2:

Die leiblichen Eltern einer Vollwaise haben folgende rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt:

 
a) Mutter = allgem. RV 100 Beitragsmonate mit 11,5000 pEP
b) Vater = knRV 300 Beitragsmonate mit 37,0000 pEP
  insgesamt 400 Beitragsmonate mit 48,5000 pEP

Der Zugangsfaktor (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 und 3, § 264d) beträgt für Entgeltpunkte aus der Versicherung der verstorbenen Mutter 0,892 und für Entgeltpunkte aus der Versicherung des verstorbenen Vaters 0,964. Die Vollwaisenrente beginnt am 1.8.2015.

Lösung:

Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ist ausschließlich auf der Grundlage der rentenrechtlichen Zeiten des verstorbenen Vaters zu berechnen, weil dieser insgesamt die höheren Rentenanwartschaften erworben hat (§ 78 Abs. 3 Satz 1).

Ermittlung des Zuschlags bei Berechnung der Vollwaisenrente (§ 78 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, § 87 Abs. 1 Nr. 2):

 
300 KM BZ × 0,964 Zugangsfaktor (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 und 3, § 264d) × 0,0563 Entgeltpunkte (§ 87 Abs. 1 Nr. 2)
= 16,2820 persönliche Zuschlags-Entgeltpunkte

Auf die so ermittelten persönlichen Zuschlags- Entgeltpunkte sind die persönlichen Entgeltpunkte aus der Versicherung der verstorbenen Mutter, die die zweithöchsten Rentenanwartschaften erworben hat, anzurechnen (§ 78 Abs. 3 Satz 2). Da es sich um persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung handelt, sind diese zuvor mit dem Faktor 0,75 zu vervielfältigen (§ 87 Abs. 2):

 

Persönliche Zuschlags-EP aus der Versicherung des Vaters

abzüglich 11,5000 pEP × 0,75

= 16,2820

=  8,6250 pEP
verbleiben = 7,6570 Zuschlag an pEP

Berechnung der monatlichen Vollwaisenrente (§ 64):

 
  persönliche Entgeltpunkte § 66 Abs. 1 Rentenartfaktor § 82 Satz 1 Nr. 9, § 67 Nr. 8 aktueller ­Rentenwert § 68 Monatsrente § 64
knRV 44,6570 × 0,2667 × 29,21 EUR = 347,89 EUR
allgem. RV 11,5000 × 0,2 × 29,21 EUR =  67,18 EUR
        415,07 EUR
 

Beispiel zu § 87 Abs. 3:

Die leiblichen Eltern einer Vollwaise haben folgende rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt:

 
a) Mutter = 100 Beitragsmonate knRV mit 11,5000 pEP
b) Vater = 300 Beitragsmonate allgem. RV mit 37,0000 pEP
  insgesamt 400 Beitragsmonate mit 48,5000 pEP

Der Zugangsfaktor (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 und 3, § 264d) beträgt für Entgeltpunkte aus der Versicherung der verstorbenen Mutter 0,892 und für Entgeltpunkte aus der Versicherung des verstorbenen Vaters 0,964. Die Vollwaisenrente beginnt am 1.8.2015.

Lösung:

Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ist aus der Versicherung des verstorbenen Vaters zu ermitteln, weil dieser insgesamt die höheren Rentenanwartschaften erworben hat (§ 78 Abs. 3 Satz 1).

Ermittlung des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten bei Berechnung der Vollwaisenrente gemäß § 78 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1:

 
300 KM BZ × 0,964 Zugangsfaktor (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 und 3, § 264d) × 0,075 Entgeltpunkte (§ 78 Abs. 3 Satz 1) = 21,6900 pEP

Auf die so ermittelten persönlichen Zuschlags- Entgeltpunkte sind die von der verstorbenen Mutter erworbenen persönlichen Entgeltpunkte anzurechnen (§ 78 Abs. 3 Satz 2). Da es sich um persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung handelt, sind diese zuvor mit dem Faktor 1,3333 zu vervielfältigen (§ 87 Abs. 3):

 
Persönliche Zuschlags-EP aus der ­Versicherung des Vaters abzüglich 11,5000 pEP der Mutter × 1...

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