Rz. 4

Beitragsgeminderte Zeiten i. S. v. § 54 Abs. 3 erhalten gemäß § 71 Abs. 2 bei der Berechnung einer Rente ggf. einen Zuschlag an Entgeltpunkten. Mit diesem Zuschlag soll erreicht werden, dass Kalendermonate, die sowohl mit einer Beitragszeit als auch mit einer Anrechnungszeit, Zurechnungszeit oder Ersatzzeit belegt sind sowie Zeiten einer beruflichen Ausbildung (sog. beitragsgeminderte Zeiten) mindestens den Wert an Entgeltpunkten erhalten, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Zeiten wegen Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit oder wegen schulischer Ausbildung und als Zeiten einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten (z. B. als Zurechnungszeit oder als Anrechnungszeit wegen Schutzfristen nach § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes) erhalten hätten. Um auch in den Fällen der sog. Wanderversicherung mit Beteiligung der knappschaftlichen Rentenversicherung dieses Ergebnis zu erreichen, sind wegen der unterschiedlichen Rentenartfaktoren der allgemeinen Rentenversicherung einerseits (§ 67) sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung (§ 82) andererseits die in § 84 Abs. 2 und 3 enthaltenen Sonderregelungen zu beachten. Für Kalendermonate mit Beitragszeiten der allgemeinen Rentenversicherung, die beitragsgemindert sind, weil sie mit Ersatzzeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung zusammentreffen oder umgekehrt, sind ergänzend zu § 84 Abs. 2 und 3 die Übergangsregelungen des § 265 Abs. 3 und 4 zu beachten.

Nach Abs. 2 werden die Entgeltpunkte für Beitragszeiten der allgemeinen Rentenversicherung (§ 70 Abs. 1) für die Ermittlung des Zuschlags an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten (§ 71 Abs. 2) zuvor mit dem Faktor 0,75 vervielfältigt, wenn diese Beitragszeiten gleichzeitig mit Anrechnungszeiten oder einer Zurechnungszeit belegt sind, die gemäß § 60, § 254 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen und deshalb als beitragsgeminderte Zeiten i. S. d. § 54 Abs. 3 Satz 1 zu bewerten sind. Der nach § 71 Abs. 2, § 84 Abs. 2 ermittelte Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten ist in diesen Fällen im Monatsteilbetrag der knappschaftlichen Rentenversicherung (§ 80) zu berücksichtigen. Die Entgeltpunkte für Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung (§ 70 Abs. 1) werden dagegen nach Abs. 3 der Vorschrift für die Ermittlung des Zuschlags an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten (§ 71 Abs. 2) zuvor mit dem Faktor 1,3333 vervielfältigt, wenn diese Beitragszeiten mit Anrechnungszeiten oder einer Zurechnungszeit belegt sind, die der allgemeinen Rentenversicherung zuzuordnen und deshalb als beitragsgeminderte Zeiten i. S. d. § 54 Abs. 3 Satz 1 zu bewerten sind. Der unter Berücksichtigung des Abs. 3 ermittelte Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten (§ 71 Abs. 2) ist im Monatsteilbetrag der allgemeinen Rentenversicherung (§ 80) zu berücksichtigen.

Der Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten (§ 71 Abs. 2), der sich nach Anwendung von § 84 Abs. 2 oder 3 ergibt, ist somit in dem Versicherungszweig anzurechnen, dem die jeweiligen Anrechnungszeiten oder die Zurechnungszeit zuzuordnen sind.

 

Rz. 5

 

Beispiel zu § 84 Abs. 2:

7 Kalendermonate mit Beitragszeiten, die gemäß § 70 Abs. 1 mit 0,1925 Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung bewertet worden sind, treffen mit Anrechnungszeiten zusammen, die gemäß § 60 Abs. 1 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind. Die Anrechnungszeiten unterliegen nicht der begrenzten Gesamtleistungsbewertung gemäß §§ 74, 263 Abs. 2a, Abs. 3.

Der Gesamtleistungswert für beitragsfreie Zeiten und beitragsgeminderte Zeiten gemäß §§ 71 bis 73 beträgt 0,0582 Entgeltpunkte.

Zu berechnen ist eine Altersrente, die am 1.8.2015 beginnt. Der Zugangsfaktor (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) beträgt 1,0.

Lösung:

Ermittlung des Zuschlags an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten (§ 71 Abs. 2, § 84 Abs. 2):

Voller Gesamtleistungswert für 7 Kalendermonate mit beitragsgeminderten Zeiten (§ 71 Abs. 1):

 
7 KM Anrechnungszeit × 0,0582 EP = 0,4074 EP
Entgeltpunkte für die zeitgleichen Beiträge der allgemeinen Rentenversicherung  
0,1925 EP (§ 70 Abs. 1), vervielfältigt mit dem Faktor 0,75 (§ 84 Abs. 2) = ./. 0,1444 EP
Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten (§ 71 Abs. 2) = 0,2630 EP

Im knappschaftlichen Leistungsanteil ist somit gemäß § 71 Abs. 2 i. V. m. § 84 Abs. 2 ein Zuschlag an Entgeltpunkten von 0,2630 EP zu berücksichtigen.

In den beteiligten Versicherungszweigen ergibt sich bezogen auf die oben bewerteten 7 Kalendermonate mit beitragsgeminderten Zeiten folgende Monatsrente (§ 64, § 80):

 
Monatsteilbetrag der allgemeinen Rentenversicherung  
0,1925 (Entgeltpunkte für Beitragszeiten § 70 Abs. 1) × 1,0 (Zugangsfaktor § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) × 1,0 (Rentenartfaktor, § 67 Nr. 1) × 29,21 EUR (aktueller Rentenwert gem. § 68, Stand 1.7.2015) = 5,62 EUR
Monatsteilbetrag der knRV  
0,2630 (Entgeltpunkte gemäß § 71 Abs. 2, § 84 Abs. 2) × 1,0 (Zugangsfaktor, § 77 Abs. 2 Sat...

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