Rz. 1a

Abs. 1 bestimmt, dass bei Ermittlung des Gesamtleistungswertes für beitragsfreie Zeiten sowie für Zuschläge an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten gemäß § 71 Abs. 1 und 2 jedem Kalendermonat mit Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung, der gleichzeitig Kindererziehungszeit ist, die um ein Drittel erhöhten Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten zuzuordnen sind. Durch die in § 84 Abs. 1 vorgesehene Erhöhung der nach § 83 Abs. 1 ermittelten Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten um ein Drittel wird sichergestellt, dass Kindererziehungszeiten, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind, bei der Gesamtleistungsbewertung den gleichen Wert an Entgeltpunkten je Kalendermonat erhalten, wie Kindererziehungszeiten, die der allgemeinen Rentenversicherung zuzuordnen sind.

Die in den Abs. 2 und 3 vorgesehenen Regelungen ergänzen § 71 Abs. 2 hinsichtlich der Ermittlung des Zuschlages an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten. Mit dem Regelungsinhalt dieser Vorschrift soll vermieden werden, dass sich aufgrund der unterschiedlichen Rentenartfaktoren in der allgemeinen Rentenversicherung (§ 67) einerseits und der knappschaftlichen Rentenversicherung (§ 82) andererseits Vor- oder Nachteile ergeben, wenn Beitragszeiten mit Anrechnungszeiten oder einer Zurechnungszeit zusammentreffen, die einem anderen Versicherungszweig – mit Beteiligung der knappschaftlichen Rentenversicherung – zuzuordnen sind. Entgegen dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht ist es seit dem Inkrafttreten des SGB VI nämlich möglich, dass die Zuordnung von Anrechnungszeiten oder einer Zurechnungszeit gemäß § 60 zu einem anderen Versicherungszweig erfolgt als die zeitgleiche Beitragszeit. § 84 Abs. 2 und 3 wird durch die Übergangsregelungen des § 265 Abs. 3 und 4 ergänzt.

Die in § 84 Abs. 1 bis 3 enthaltenen speziellen Regelungen zur Ermittlung des Gesamtleistungswertes für beitragsfreie Zeiten sowie des Zuschlags an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten wurden mit Wirkung zum 1.1.1992 erforderlich, weil seit dem Inkrafttreten des SGB VI ein einheitlicher Gesamtleistungswert zu ermitteln ist, der sowohl für die allgemeine Rentenversicherung als auch für die knappschaftliche Rentenversicherung maßgebend ist.

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