0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die durch Art. 1 des Altersvermögensergänzungsgesetzes (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) eingefügte Vorschrift ist am 1.1.2002 in Kraft getreten. Sie wurde durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) ab 1.1.2005 geändert: In Abs. 1–3 sind aufgrund der Einbeziehung von eingetragenen Lebenspartnerschaften u. a. in das Rentensplitting und den Versorgungsausgleich die Wörter "unter Ehegatten" gestrichen worden. Hierbei handelte es sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einführung des § 120d – heute § 120e. Die Vorschrift räumt auch Lebenspartnern i. S. d. LPartG die Möglichkeit eines Rentensplittings ein.

Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 15.12.2004 ab 1.1.2005.

 

Rz. 2

Gesetzesmaterialien

BT-Drs. 14/4595, 14/5068, 14/5146 zum AVmG bzw. AVmEG. Der ursprüngliche Entwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (BT-Drs. 14/4595) wurde im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens in einen zustimmungspflichtigen (Anlage 2 zu BT-Drs. 14/5146 = AVmG) und einen von der Zustimmung des Bundesrates unabhängigen Teil (Anlage 1 zu BT-Drs. 14/5146 = AVmEG) gesplittet. Zu den Gesetzesmaterialien im Zuge des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartÜG) v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) vgl. BT-Drs. 15/3445 und 15/4052.

1 Allgemeines

1.1 Inhalt der Regelung

 

Rz. 3

§ 76c regelt, wie ein im Rahmen des Rentensplittings unter Eheleuten (vgl. §§ 120a bis 120c) bzw. unter Lebenspartnern (§ 120e, vgl. Komm. hierzu) durchgeführtes Einzelsplitting bei der Rente in Anlehnung an die Regelungen für den Versorgungsausgleich (§ 76 Abs. 1, 6, 7) zu berücksichtigen ist (vgl. BT-Drs. 14/4595 S. 48).

 

Rz. 4

Für das Rentensplittung unter Lebenspartnern gelten die Regelungen für Ehegatten entsprechend (§ 120e Abs. 1); der Gesetzgeber hatte hierzu mit dem Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) die Worte "unter Ehegatten" in der Überschrift und in den einschlägigen Absätzen gestrichen, um so Ehen und Lebenspartnerschaften rentenrechtlich gleichzustellen (vgl. BT-Drs. 15/3445 S. 6, 17).

 

Rz. 5

Abs. 1 regelt den Grundsatz, dass bei einem durchgeführten Rentensplitting Zuschläge oder Abschläge ermittelt werden müssen. Abs. 2 regelt die Verteilung der Entgeltpunkte auf die Splittingzeit und Abs. 3 stellt letztlich klar, dass ein Rentensplitting nicht zur Neufeststellung der Rente führt.

1.2 Normzweck

 

Rz. 6

Sinn der Regelung ist es, dass nach Durchführung eines Rentensplittings auch die Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten erfasst werden; die Vorschrift trägt daher dafür Sorge, dass sich zugunsten des jeweiligen Partners – nach Ausübung der nach §§ 120a, 120e eingeräumten Gestaltungsmöglichkeit, die Ansprüche auf Rente zu teilen –, diese Entscheidung auch wertmäßig auf die jeweilige Rente des (Ehe- bzw. Lebens-)partners auswirken kann.

1.3 Vorgängervorschriften

 

Rz. 7

Eine Vorgängervorschrift existiert nicht, da die Regelung erst durch Art. 1 des Altersvermögensergänzungsgesetzes (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) mit Wirkung zum 1.1.2002 in das SGB VI eingefügt worden ist.

1.4 Ergänzende bzw. korrespondierende Regelungen

 

Rz. 8

Ergänzende Vorschriften finden sich in § 120a, der die Grundsätze für das Rentensplitting unter Ehegatten regelt, in 120e, der das Rentensplitting unter Lebenspartnern regelt sowie in § 101 Abs. 4, der den Zeitpunkt für die Neuberechnung beinhaltet und in § 101 Abs. 5, der nach Durchführung eines Rentensplittings ein Art "Rentnerprivileg" für Waisenrenten vorsieht.

1.5 Gemeinsame rechtliche Anweisungen der DRV

 

Rz. 9

Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 76c erfassen. Die GRA der DRV zu § 76c hat den Stand 4.1.2022 und ist online unter der folgenden Adresse abrufbar: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0076_100/gra_sgb006_p_0076c.html (zuletzt abgerufen am 23.4.2024). Die GRA wurde redaktionell überarbeitet und unter anderem um Hinweise zum Grundrentengesetz ergänzt.

2 Rechtspraxis

2.1 Zu- und Abschläge aus einem Rentensplitting (Abs. 1)

2.1.1 Grundsatz – Rentensplitting

 

Rz. 10

Abs. 1 bestimmt – wie § 76 Abs. 1 für den Versorgungsausgleich –, dass ein vom Rentenversicherungsträger durchgeführtes bestandskräftiges Rentensplitting durch Zu- oder Abschläge an Entgeltpunkten (vgl. § 66 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 64) rentenmäßig umgesetzt wird. Die Vorschrift lehnt sich an die entsprechenden Regelungen über Zu- und Abschläge bei einem durchgeführten Versorgungsausgleich an (§ 76 Abs. 1, 6 und 7; so die ausdrücklichen gesetzgeberischen Erwägungen, vgl. BT-Drs. 14/4595 S. 48).

 

Rz. 11

Per Definitionem ist das Rentensplitting die Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften eingeräumte Gestaltungsmöglichkeit, ihre Ansprüche auf Rente zu teilen; § 120a (Grundsätze für das Rentensplitting unter Ehegatten) und § 120e (Rentensplitting unter Lebenspartnern).

 

Rz. 12

In § 120d Abs. 3 ist die Zuständigkeit geregelt, welcher Rentenversicherungsträger für die Durchführung des Rentensplittings zuständig ist.

 

Rz. 13

Entscheiden sich Eheleute bzw. Lebenspart...

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