Rz. 91

Abs. 5 gilt für nachgezahlte (nachentrichtete) Beiträge, die aufgrund der Vorschriften des Vierten Kapitels über die Nachzahlung erbracht werden; für Beitragsnachzahlungen aufgrund der Vorschriften des Vierten Kapitels SGB VI (und die in § 256 Abs. 6 Satz 2 genannten, vgl. dort) gilt das sog. In-Prinzip (Abs. 5), d. h., dass diese Beiträge Entgeltpunkte nach dem Durchschnittsentgelt des Jahres erhalten, in dem sie entrichtet worden sind. Es kommt also auf das Kalenderjahr an, in dem die Beitragszahlung erfolgt und nicht auf das Kalenderjahr, für das die Beiträge bestimmt sind (vgl. hierzu GRA der DRV zu § 70 SGB VI, Stand: 1.2.2021, Anm. 10.1) und zur Anwendung des sog. Für-Prinzips vgl. oben unter Rz. 16 ff.).

 

Rz. 92

Die so ermittelten Entgeltpunkte werden dem Jahr, für das die Beiträge gelten sollen, zugeordnet; das hat z. B. für die Gesamtleistungsbewertung nach Übergangsrecht (§ 263) Bedeutung.

 

Rz. 93

§ 70 Abs. 5 betrifft Beitragsnachzahlungen (vgl. zu den Nachentrichtungstatbeständen auch GRA der DRV zu § 70 SGB VI, Stand: 1.2.2021, Anm. 2 und insbesondere 10.2)

  • bei Ausscheiden aus einer internationalen Organisation (§ 204),
  • bei Strafverfolgungsmaßnahmen (§ 205),
  • für Geistliche und Ordensleute (§ 206),
  • für Ausbildungszeiten (§ 207),
  • für Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige (§ 208; außer Kraft seit 1.1.1995),
  • bei anzurechnenden Kindererziehungszeiten (§ 208 i. d. F. v. 22.7.2009 bis 10.8.2010),
  • nach Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 282 i. d. F. ab 11.8.2010; zu § 282 i.d.F. bis zum 31.12.1997 für Heiratserstattungen),
  • bei Heiratsabfindung früherer Beamtinnen (§ 283, außer Kraft seit 1.1.1998),
  • für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte (§ 284),
  • bei anzurechnenden Kindererziehungszeiten (§ 284a, außer Kraft seit 1.8.2004, vgl. zuvor § 208),
  • für Mitglieder geistlicher Genossenschaften in den neuen Bundesländern (§ 284b, außer Kraft seit 1.1.1998),
  • bei Nachversicherung (§ 285).

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