0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Regelung trat durch Art. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) zum 1.1.1992 in Kraft und wurde durch Art. 1 Nr. 65 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) mit Wirkung zum 1.8.2004 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift stellt eine ergänzende Regelung zu § 209 dar und räumt den Personen, die erst durch eine nach dem 31.12.1983 durchgeführte Nachversicherung (§§ 8 Abs. 2 und 233) die allgemeine Wartezeit erfüllen, das Recht ein, durch Nachzahlung von Beiträgen für die Zeit nach dem 31.12.1983 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 241 Abs. 2 für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung zu erfüllen.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Die Nachzahlungsberechtigung besteht nur, wenn sowohl die Voraussetzungen des § 285 als auch des § 209 als der Grundnorm zur Nachzahlungsberechtigung erfüllt sind.

2.1 Versicherungsberechtigung

 

Rz. 4

Nach § 209 Abs. 1 muss eine Versicherungsberechtigung (bestehende Versicherungspflicht nach §§ 1 bis 4 oder Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nach § 7) bestehen.

2.2 Nachzahlungsrecht

 

Rz. 5

Zur Nachzahlung sind nach Satz 1 der Vorschrift alle Personen berechtigt, die nachversichert worden sind (vgl. § 8 Abs. 2 und § 233) und dadurch die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten nach § 50 Abs. 1 vor dem 1.1.1984 erfüllen. Erfasst werden die Fälle der realen und fiktiven Nachversicherung. Eine Nachzahlungsberechtigung besteht nicht, wenn bereits vor Durchführung der Nachversicherung die allgemeine Wartezeit vor dem 1.1.1984 erfüllt war.

 

Rz. 6

Die Nachzahlungsberechtigung besteht nur für Zeiträume ab dem 1.1.1984, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. Nachzahlungen sind nur für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an zulässig (§ 209 Abs. 1 Satz 2). Zudem ist die Nachzahlung nur für Zeiträume möglich, für die eine Zahlung freiwilliger Beiträge gemäß § 197 Abs. 2 nicht mehr erfolgen kann.

2.3 Antrag und Antragsfrist

 

Rz. 7

Die Berechtigung zur Nachzahlung besteht nur bei Antragstellung, die binnen der Frist von 6 Monaten nach Durchführung der Nachversicherung erfolgen muss. Auf den Antrag ist bei dem Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen der Nachzahlungsbescheid zu erlassen, dessen Bindungswirkung maßgeblich für den Beginn der Frist nach § 285 Satz 4 ist.

 

Rz. 8

Die reale Nachversicherung ist durchgeführt, sobald der Rentenversicherungsträger dem Nachversicherten die aufgrund der Nachversicherung in seinem Versicherungskonto gespeicherten Daten mitgeteilt hat (vgl. § 185 Abs. 4). Die Frist beginnt mit dem Erhalt dieser Mitteilung. Bei der fiktiven Nachversicherung ist für den Fristbeginn auf die Bindungswirkung des Bescheids der zuständigen Versorgungsdienststelle abzustellen.

 

Rz. 9

Bei der Antragsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Die Wiedereinsetzung nach § 27 SGB X ist möglich.

2.4 Kein Nachzahlungsausschluss

 

Rz. 10

Nach § 285 Satz 3 ist die Nachzahlung nicht durch den Eintritt des Versicherungsfalls ausgeschlossen, wenn zu diesem Zeitpunkt die Antragsfrist von 6 Monaten nach Durchführung der Nachversicherung noch nicht abgelaufen ist.

2.5 Zahlungsfrist

 

Rz. 11

Zur wirksamen Zahlung der Beiträge müssen diese innerhalb der Frist des § 285 Satz 4 von 6 Monaten nach Eintritt der Bindungswirkung des Nachzahlungsbescheides nachgezahlt werden.

2.6 Berechnung und Bewertung der Beiträge

 

Rz. 12

Für die Berechnung der Beiträge gilt § 209 Abs. 2. Maßgeblich sind daher die Werte, die für den Zeitpunkt der Nachzahlung gelten, nicht für die Zeiten, für die die Nachzahlung bestimmt ist (In-Prinzip). Die Bewertung der nachgezahlten Beiträge erfolgt nach § 256 Abs. 6 Satz 2.

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