Rz. 7

Die Berechtigung zur Nachzahlung besteht nur bei Antragstellung, die binnen der Frist von 6 Monaten nach Durchführung der Nachversicherung erfolgen muss. Auf den Antrag ist bei dem Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen der Nachzahlungsbescheid zu erlassen, dessen Bindungswirkung maßgeblich für den Beginn der Frist nach § 285 Satz 4 ist.

 

Rz. 8

Die reale Nachversicherung ist durchgeführt, sobald der Rentenversicherungsträger dem Nachversicherten die aufgrund der Nachversicherung in seinem Versicherungskonto gespeicherten Daten mitgeteilt hat (vgl. § 185 Abs. 4). Die Frist beginnt mit dem Erhalt dieser Mitteilung. Bei der fiktiven Nachversicherung ist für den Fristbeginn auf die Bindungswirkung des Bescheids der zuständigen Versorgungsdienststelle abzustellen.

 

Rz. 9

Bei der Antragsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Die Wiedereinsetzung nach § 27 SGB X ist möglich.

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