0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 205 i. d. F. des Art. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) trat am 1.1.1992 in Kraft (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992) und gilt seitdem unverändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

§ 205 hat keine Vorgängerregelung in dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht. Mit der Nachzahlungsmöglichkeit des § 205 können Personen, die eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) erhalten, die durch die Haftzeiten entstandenen Lücken im Versicherungsverlauf schließen und damit Rentenanwartschaften erhalten. Liegen die Voraussetzungen des § 205 vor, dann dürfen die Berechtigten auf Antrag (abweichend von § 197 Abs. 2) freiwillige Beiträge für die Zeiten der Strafverfolgung nachzahlen.

 

Rz. 2

Die allgemeinen Voraussetzungen für die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen und die Berechnung der Beiträge sind in § 209 geregelt. Welcher Rentenversicherungsträger für die Bearbeitung des Antrags auf Nachzahlung zuständig ist, ergibt sich aus § 126.

2 Rechtspraxis

2.1 Zur Nachzahlung berechtigte Versicherte

 

Rz. 3

In Betracht kommen Personen, für die ein Anspruch auf Entschädigung für Zeiten der Strafverfolgungsmaßnahmen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) rechtskräftig festgestellt ist, die die Voraussetzungen des § 209 Abs. 1 Satz 1 (Versicherteneigenschaft) erfüllt sind und ein Antrag gestellt worden ist.

 

Rz. 4

Als Strafverfolgungsmaßnahmen kommen insbesondere Untersuchungshaft und Strafhaft sowie die vorläufige Festnahme in Betracht. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht in den Fällen der §§ 1 bis 4 StrEG. Die Entscheidung über den Anspruch auf Entschädigung bzw. die Verpflichtung zur Entschädigung trifft das Strafgericht durch Urteil oder Beschluss. Hierin müssen die Art und der Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahme bezeichnet sein, für die die Entschädigung zugesprochen wird.

Es muss sich um Versicherte handeln. Dies sind Personen, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt wurden. Einbezogen sind auch Personen, die nachversichert sind oder für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind.

Die Nachzahlung freiwilliger Beiträge erfolgt nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag des Versicherten, der zu den Tatbestandsvoraussetzungen zählt.

Die §§ 1 und 2 StrEG, die die Entschädigung von Urteilsfolgen bzw. für andere Strafverfolgungsmaßnahmen regeln, finden keine Anwendung auf die Folgen einer strafgerichtlichen Verurteilung, einer Maßregel oder Nebenfolge oder einer freiheitsentziehenden o. a. vorläufigen Strafverfolgungsmaßnahme, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts (3.10.1990) in der ehemaligen DDR erfolgte oder angeordnet wurde (§ 16a Satz 1 StrEG).

 

Rz. 4a

Soweit Strafverfolgungsmaßnahmen der ehemaligen DDR durch Kassation oder strafrechtliche Rehabilitierung aufgehoben sind, richtet sich die rentenrechtliche Entschädigung nach § 250 Abs. 1 Nr. 5a und nach den §§ 2 und 11 bis 16 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes. § 205 ist somit bei der Abwicklung von SED-Unrecht nicht anzuwenden (BSG, Urteil v. 17.12.1996, 12 BK 24/96).

2.2 Antrag

 

Rz. 5

Neben den materiellen Anspruchsvoraussetzungen bedarf es unbedingt eines Antrags des Versicherten. Es gelten die allgemeinen Anforderungen, die an den Antrag als empfangsbedürftige Willenserklärung gestellt werden.

2.3 Nachzahlungszeitraum

 

Rz. 6

Für die Nachzahlung der freiwilligen Beiträge kommt der Gesamtzeitraum in Betracht, für den die Entschädigung aufgrund der Strafverfolgungsmaßnahmen geleistet wird. Nach § 209 ist die Nachzahlung jedoch nur für Zeiten nach der Vollendung des 16. Lebensjahres an zulässig. Teilmonate können mit vollen Monatsbeiträgen belegt werden. Zulässig ist auch die Nachzahlung für Zeiten, die bereits mit freiwilligen Beiträgen belegt sind oder für die bereits Pflichtbeiträge (z. B. bei Freigängern) gezahlt wurden.

 

Beispiel 1:

Der Versicherte ist Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und seit dem 1.5.2004 nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 von der Rentenversicherungspflicht befreit. Bis zum Befreiungszeitpunkt hatte er für 20 Kalendermonate Beitragszeiten zurückgelegt.

 
Dauer der Strafhaft vom 15.2.2010 bis 12.7.2010
Rechtskraft der Entschädigungsleistung am 14.6.2011
Ablauf des Kalendermonats 30.6.2011
Jahresfrist 1.7.2011 bis 30.6.2012

Lösung:

Wurde der Antrag auf Nachzahlung bis zum 10.8.2011 gestellt, war er mangels Berechtigung zur freiwilligen Versicherung abzulehnen (§ 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 Abs. 2 i. d. F. bis 10.8.2011). Bei einer Antragstellung in der Zeit vom 1.7.2011 bis 10.8.2011 war die Nachzahlung auch deshalb nicht möglich, weil die Jahresfrist des § 205 Abs. 2 Satz 1 bereits abgelaufen war. Bei einer Antragstellung ab 11.8.2011 (Streichung von § 7 Abs. 2) ist die Nachzahlung dagegen nur deshalb abzulehnen, weil die Jahresfrist des § 205 Abs. 2 Satz 1 bereits abgelaufen ist.

 

Beispiel 2:

 
Dauer der Strafhaft vom 15.2.2012 bis 12.7.2012
Rechtskraft der Entschädigungsentscheidung am 14.6.2013
Ablauf des Kalendermonats 30.6.2013
Jahresfrist 1.7.2013 bis 30.6.2014

Lösung:

Wird der Antrag auf ...

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