Rz. 15

Zuschläge aus einer geringfügigen Beschäftigung kommen nur unter den Voraussetzungen der §§ 76b, 264b in Betracht, d. h. nur dann, wenn der Versicherte von der Versicherungspflicht befreit worden ist (§ 76b Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1b) oder in der geringfügigen Beschäftigung versicherungsfrei war (§ 76b Abs. 1 i. d. F. vor dem 31.12.2012).

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